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34. Kalenderwoche vom 18.08. - 24.08..2008

 

18.08.2008

In der Personalvermittlung herrschen eigene Gesetze


Übernahmen laufen meist nach einem ähnlichen Drehbuch ab: Zuerst wird zwischen dem Verwaltungsrat des Kaufinteressenten und dem des Übernahmeobjekts eine friedliche Einigung im Privaten gesucht. Gelingt das nicht – und um dem Vorwurf der Aktionäre zuvorzukommen, nicht das Bestmögliche für sie herausgeholt zu haben –, geht eine der Parteien an die Öffentlichkeit, erklärt ihren Standpunkt und bekräftigt den Willen für eine einvernehmliche Lösung zum Nutzen aller Betroffenen. 

Bleiben die Fronten verhärtet und zeigen sich der Verwaltungsrat und das Management des «Opfers» uneinsichtig, wendet sich der Interessent direkt an deren Aktionäre. Adecco , die Michael Page übernehmen will, bleibt dieser letzte Schritt verwehrt, denn der Wert des britischen Personalvermittlers Michael Page sind dessen Management und Berater. Würden sich diese entscheiden, das Unternehmen zu verlassen, würde Adecco schliesslich mit einer teuer erkauften Hülle dastehen.  [weiter...]


Quelle: ©  NZZ - Neue Zürcher Zeitung / von gvm

18.08.2008 Info des iGZ: Zeitarbeit - betriebswirtschaftliche Auswertungen


BWA-Vergleichsberechnungen 2002 - 2006 in der Arbeitnehmerüberlassung 
(Betriebsergebnisse, Gesamtkostenentwicklungen, Personalkosten, betriebliche Rohertragsentwicklungen).

Zeitvergleichsberechnungen DATEV-Kennzahlen (FERI-Auswertungen) finden Sie über diesen Link auf der Internetseite des iGZ >>>> [weiter...]

Quelle: ©    iGZ

21.08.2008 Sozialversicherungspflicht bei mitarbeitenden Familienangehörigen

Was ist bei mitarbeitenden Familienangehörigen bei den Sozialversicherungsabgaben unbedingt zu beachten? Volker Hartmann klärt Sie auf.

Grundsätzlich unterliegen alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer, die im Inland gegen Entgelt beschäftigt werden, der Sozialversicherungspflicht. Wenn ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, also in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der gesetzlichen Pflegekasse (bis 30.06.08 Pflegeversicherung) sowie in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher sind Beiträge bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Übersteigt das Entgelt eines Arbeitnehmers die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, brauchen auf die übersteigenden Entgeltanteile keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet zu werden.  

Die Beiträge werden grundsätzlich jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Bitte beachten Sie, dass es Abweichungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung (zusätzlicher Arbeitnehmer-Anteil in Höhe von 0,9 %) und bei der Pflegekasse (Beitragszuschlag für Kinderlose) gibt.

Aufgrund der Beitragszahlung haben die versicherten Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung.    [weiter...]


Quelle: ©   Verlag Dashöfer / von Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

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