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23. Kalenderwoche vom 02.06. - 08.06..2008

 

02.06.2008

Akademiker zu vermieten


Für junge Uni-Absolventen ist die Zeitarbeit eine Alternative zum Praktikum

Als Haike Füßlein mit dem Studium fertig war, wusste sie genau, was sie wollte: dort arbeiten, wo Jobs vergeben werden. Deshalb hatte sie sich schon während des BWL-Studiums an der Berliner Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) auf Personalmanagement spezialisiert. In der Theorie kannte sie sich bestens mit dem Thema aus, ihre praktische Erfahrung beschränkte sich jedoch auf den studentischen Nebenjob bei einem Personalvermittler. Wie also sollte sie in ihrem Traumberuf Fuß fassen?   [weiter...]


Quelle: © tagesspiegel.de / von Selina Byfield

02.06.2008 Rechtsinfo zu Jahressonderzahlungen nach iGZ-Tarif

Jahressonderzahlungen nach § 8 Manteltarifvertrag

Die Zahlung des Urlaubsgeldes steht bevor. An dieser Stelle möchten wir deshalb die wichtigsten Punkte aufgreifen.

1. Der Anspruch auf Jahressonderzahlung (Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld) entsteht nach mehr als sechs Monaten der ununterbrochenen Beschäftigung zu den Stichtagen 30.06. (Urlaubsgeld) und 30.11. (Weihnachtsgeld) eines Jahres.  Der Satz 1 des § 8 Manteltarifvertrag ist hinsichtlich der Beschäftigungszeit nicht anzuwenden. Es ist stattdessen die Fußnote unter dem Paragraphen 8 des Manteltarifvertrages zu beachten.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis spätestens am 31.05. eines Jahres begonnen hat, haben die Wartezeit zum Stichtag 30.11. erfüllt und haben damit einen Anspruch auf Weihnachtsgeld (sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.)

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis spätestens am 31.12. eines Jahres begonnen hat, haben im folgenden Jahr einen Anspruch auf Urlaubsgeld (sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.)

 2. Der Arbeitnehmer, der die Wartezeit von sechs Monaten und einen Tag erfüllt hat, erwirbt einen Anspruch in Höhe von 150 Euro. Die weiteren Stufen für den Anstieg der Jahressonderzahlungen haben sich nicht verändert. Deshalb hat der Arbeitnehmer unverändert einen Anspruch auf 150 Euro, wenn er länger als ein Jahr („im zweiten Beschäftigungsjahr“) zum Stichtag im Unternehmen ist. Der Anspruch steigt auf 200 Euro, wenn er zum  Stichtag länger als zwei Jahre („im dritten Beschäftigungsjahr“) im Unternehmen ist. 300 Euro sind bei einer Beschäftigungszeit von mehr als vier Jahren zu zahlen.   [weiter...]


Quelle: ©   iGZ / von RA Dr. Martin Dreyer

03.06.2008 RWI: Mindestlöhne würden öffentliche Haushalte mit Milliarden belasten

Eine Studie des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung widerlegt die Behauptung der SPD, durch Mindestlöhne würden die öffentlichen Haushalte entlastet.

Das Gegenteil wäre der Fall: Laut der Untersuchung des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI), Essen, würden die öffentlichen Haushalte durch einen gesetzlichen Mindestlohn von 7,50 € mit circa neuen Milliarden Euro belastet. Diese Mehrausgaben entstünden vor allem durch höhere Zahlungen beim Arbeitslosengeld, denn aufgrund eines Mindestlohns würden rund 1,2 Millionen Stellen für geringer Qualifizierte wegfallen.   [weiter...]


Quelle: ©   AMP

04.06.2008 Sachgrundlose Verlängerung bei allen befristeten Verträgen möglich?

Lesen Sie den Artikel zu einem Urteil des LAG Nürnberg.

Ein befristeter Vertrag ohne Sachgrund kann in der Zeitarbeit nach den Vereinbarungen im Tarifvertrag mehrfach sachgrundlos verlängert werden. Dies soll auch bei einem befristeten Vertrag mit Sachgrund befristet gelten....

Der Praxistipp dazu:

Die Entscheidung zeigt, dass unprofessionelles Vorgehen beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge gewisse Risiken mit sich bringt.

Hier hatte der Arbeitgeber ohne Notwendigkeit die Befristung im Arbeitsvertrag mit der Erprobung des Mitarbeiters begründet. Da es sich um eine erstmalige Einstellung handelte, hätte die Befristung jedoch nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund erfolgen können.

Zwar ging das Bundesarbeitsgericht zur Vorgängerregelung des § 14 TzBfG in § 1 BeschFG davon aus, dass der Arbeitgeber durch die Aufnahme eines Sachgrundes in einen befristeten Arbeitsvertrag in der Regel nicht auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung verzichten möchte (BAG, Urteil v. 5.6.2002, 7 AZR 241/01). Dennoch sollten Arbeitgeber grundsätzlich darauf verzichten, die Befristungen in Arbeitsverträgen durch Angabe von Gründen oder Motiven zu erklären. Das gilt nicht nur für sachgrundlose Befristungen sondern auch für Befristungen mit Sachgrund. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nicht für den der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund (BAG, Urteil v. 23.6.2004, 7 AZR 636/03). Die Angabe von Gründen ist daher bei Zeitbefristungen stets entbehrlich (ein Hinweis auf das TzBfG bzw. die abweichende Regelung im Tarifvertrag genügt). Werden Gründe angegeben, führt dies dagegen – wie auch im vorliegenden Fall – häufig dazu, dass diese vom Arbeitnehmer in Frage gestellt werden.   [weiter...]

Quelle: ©   Haufe

04.06.2008 Das falsche Spiel mit der Zeitarbeit

Spätestens seit ihrem Leipziger Gewerkschaftstag im vergangenen November wissen wir, was für die IG Metall zählt: Mitglieder, Mitglieder und nochmals Mitglieder. Deshalb hat die Gewerkschaft nun eine neue Klientel entdeckt: die boomende Branche der Zeitarbeit. Während sie diese jahrezehntelang als „Leiharbeit“ diffamierte, versucht sie jetzt, dort mit Macht organisatorisch Fuß zu fassen.

Gegen Mitgliederwerbung ist an sich nichts einzuwenden. Fragwürdig wird es allerdings, wenn man sich dabei rabiater Methoden bedient.

Beispiel gefällig? Im Februar 2008 überreichte die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit zusammen mit dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) dem Bundesarbeitsminister den Tarifvertrag für Mindestarbeitsbedingungen. Zugleich wurde die Aufnahme in das Entsendegesetz beantragt, obwohl hier derzeit überhaupt keine Entsendeproblematik besteht. Danach verschickte die IG Metall Briefe an Zeitarbeitsunternehmen, in denen sie diese ultimativ unter massiver Androhung von Konsequenzen aufforderte, ein vorformuliertes „Fairness-Abkommen“ zu unterschreiben.   [weiter...]

Quelle: ©   Blickpunkt Wirtschaft

06.06.2008 Olaf Richter ist neuer Vorsitzender des iGZ

Erfolgreicher Bundeskongress mit über 400 Teilnehmern in Hamburg

Der iGZ-Landesbeauftragte für Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern setzte sich bei den Wahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung in Hamburg gegen seine Mitkandidaten, den ehemaligen Vorsitzenden Volker Homburg, und den iGZ-Regionalkreisleiter NRW, Hans-Joachim Scharrmann, durch. Als Vertreter wurden Georg Sommer (Augsburg) und Ariane Durian (Karlsruhe) in ihren Ämtern bestätigt. Zu Beisitzern wurden Martin Gehrke (Duisburg), Dr. Ansgar Lauterbach (Berlin), Jürgen Nodop (Hamburg) und Bettina Schiller (Bremen) gewählt.

Zum Auftakt des Bundeskongresses unter dem Motto „iGZ FAIRändert Zeitarbeit“, bei dem der iGZ auch sein zehnjähriges Bestehen feierte, präsentierte der ehemalige Vorsitzende Homburg seinen Rechenschaftsbericht. Der iGZ habe sich zu einem Türöffner entwickelt und stehe als Synonym für Zeitarbeit. Mit rund 1250 Mitgliedern und der Tarifpartnerschaft mit dem DGB stehe der mitgliederstärkste Verband im Vergleich sehr gut da. Die vergangenen drei Jahre, so Homburg, brachten eine breite Darstellung des Verbandes – viele neue aktive Mitglieder konnten gewonnen werden. Die Regionalisierung schaffe zudem Infrastrukturen. Das sei wichtig, denn es gebe dem iGZ vor Ort ein Gesicht. Homburg dankte in diesem Zusammenhang vor allem den Landesbeauftragten: „Die Landeskonferenzen haben enorm an Gewicht gewonnen“, betonte Homburg. Durch Teilnahme zahlreicher Nichtmitglieder und Vertreter der Arbeitsagenturen herrsche eine bessere Präsenz des iGZ.   [weiter...]


Quelle: ©   iGZ / Pressemeldung

06.06.2008 Fußball-EM und/oder Arbeit? 

Fußballspiele bergen nicht nur auf dem Spielfeld Konfliktstoff. Am Arbeitsplatz führt die Begeisterung fürs Kicken oft zu Auseinandersetzungen, wie viel Fußball sich mit der Arbeit vereinbaren lässt.

«Nach den Erfahrungen der WM 2006 ist davon auszugehen, dass es diesen Sommer wieder solche Probleme geben wird», sagte Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg.

Kein Anspruch auf Fußball am Arbeitsplatz

Einen Anspruch auf Fußball am Arbeitsplatz haben Arbeitnehmer nicht. «Nüchtern betrachtet gibt es nun einmal Wichtigeres als Fußball», sagt Eckert. «Das heißt, man muss immer die Interessen gegeneinander abwägen. Die betrieblichen Interessen haben aber grundsätzlich Vorrang» - auch während EM-Spielen der Deutschen.   [weiter...]


Quelle: ©   Haufe Verlag

06.06.2008 Steuerliche Behandlung von EM-Tickets und Feiern

Bei Einladungen von Mitarbeitern in die Stadien der Europameisterschaft sowie bei betriebsinternen Feiern kann steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen.

Falls Sie Ihre Mitarbeiter und/oder Kunden zu Spielen der Fußballeuropameisterschaft in Österreich und der Schweiz einladen möchten, so entstehen dadurch regelmäßig steuerlich relevante Vorteile. Die Eintrittskarten stellen Zuwendungen dar, die beim jeweiligen Empfänger zu versteuern sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie die Steuer als Einladender im Rahmen des § 37b EStG übernehmen.

Die Pauschalsteuer von 30 % gilt für Sachzuwendungen und Incentives an eigene und fremde Mitarbeiter sowie sonstige Geschäftsfreunde.   [weiter...]

Quelle: ©   Haufe Verlag

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