Ein Stahl- und Betonbauer gründete als einziger Shareholder und Generalbevollmächtigter in London eine Ein-Personen-Limited für Betonbau und Mauerwerksarbeiten mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund. Diese Gesellschaft mit Firmensitz in Deutschland schloss mit verschiedenen Bauunternehmen Werkverträge über die Projektierung der Montage von Bauwerken. In Erfüllung dieser Werkverträge war der Betonbauer auf den Baustellen der Bauunternehmen tätig. Bei der Betriebsprüfung eines der Bauunternehmen stellte die Rentenversicherung die Sozialversicherungspflicht des Stahl- und Betonbauers und die Beitragspflicht des klagenden Bauunternehmens fest.
Die erste Instanz bestätigte dies noch mit der Begründung, dass die Tätigkeit des Betonbauers als scheinselbstständige Tätigkeit unmittelbar für das Bauunternehmen unter dem Dach des rechtlichen Konstrukts der englischen Limited erfolgt sei. Die Richter der zweiten Instanz gaben hingegen dem Bauunternehmen Recht. Die Revision wurde nicht zugelassen. [weiter...]