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Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage dreier
Piloten abgewiesen, die die Feststellung begehrt haben, dass
ihre Arbeitsverhältnisse nicht aufgrund einer tariflichen
Altersbefristungsregelung mit Ablauf des Monats enden, in denen
sie ihr 60. Lebensjahr vollenden. Die Piloten wollten erreichen,
bis ins Alter von 65 Jahren fliegen zu können, und werfen der
Lufthansa vor, sie wegen ihres Alters zu benachteiligen.
Nach
Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt ist die tarifliche
Befristungsregelung mit deutschem Recht vereinbar. Zunächst
sei sie im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und
Befristungsgesetz (TzBfG) durch einen Sachgrund gerechtfertigt.
Auch die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Piloten
(Art. 12 GG) sei nicht verletzt. Darüber hinaus verstoße die Altersgrenze
auch nicht gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
In
europäischer Hinsicht liege weder ein Verstoß gegen Art. 6 der
Rahmenrichtlinie 2000/78/EG
zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf vor, noch müsse die tarifliche Altersregelung wegen
Verstoßes gegen andere europarechtliche Grundsätze, die die
Diskriminierung wegen des Alters verbieten, außer Anwendung
bleiben.
Das
Arbeitsgericht Frankfurt hält die Altersbefristungsregelung
zum Schutz von Leib und Leben der Besatzung, der Passagiere und
der Menschen in den überflogenen Gebieten für gerechtfertigt.
Das Mittel der Altersgrenze überhaupt und auch die konkrete
Begrenzung auf 60 Jahre sei zur Erreichung dieses Zieles
angemessen und im Verhältnis zu dem hohen Wert der zu schützenden
Güter auch erforderlich (ArbG Frankfurt, Az: 6 Ca 7405/06).
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