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Die Kündigung eines schwerbehinderten
Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen
Zustimmung des Integrationsamtes, ansonsten ist die Kündigung
unwirksam.
1. Allgemein:
Die Kündigung eines schwerbehinderten
Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen
Zustimmung des Integrationsamtes, ansonsten ist die Kündigung
unwirksam. Erst wenn eine Zustimmung durch das Integrationsamt erfolgt
ist, kann also eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtswirksam
ausgesprochen werden. Die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits
ausgesprochenen Kündigung ist nicht möglich. Die Kündigung muss im
Falle einer Zustimmung des Integrationsamtes nach Zustellung des
Bescheides gem. § 88 Abs. 3 SGB IX innerhalb eines Monats durch den
Arbeitgeber erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt gem. § 86
SGB IX mindestens 4 Wochen.
Ob das Integrationsamt die Zustimmung erteilt oder versagt, liegt grundsätzlich
in seinem Ermessen. Dabei wägt das Integrationsamt zwischen den
Interessen des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines
Arbeitsplatzes und den Interessen des Arbeitgebers an der
Aufrechterhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten ab. Das
Sozialgesetzbuch IX will mit seinen Regelungen die Nachteile
schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen.
Ein Zustimmungserfordernis besteht nach dem direkten Wortlaut des § 90
Abs. 2a SGB IX für solche Arbeitnehmer, die beim Zugang der Kündigung
entweder bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf
Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung
gestellt haben (§ 90 Abs. 2a SGB IX).
In Bezug auf die Auslegung der Vorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX war
seit ihrer Einfügung ins Gesetz umstritten, ob diese Vorschrift auch für
diejenigen Arbeitnehmer gilt, die einem schwerbehinderten Menschen
gleichgestellt sind. Die Vorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX war ins
Gesetz eingefügt worden, um einer missbräuchlichen Erschwerung von Kündigungen
zu begegnen.
2. Das Urteil
In seinem Urteil vom 1. März 2007( - 2 AZR 217/06 - Vorinstanz: LAG
Rheinland- Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 10 Sa 502/05 -) hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch die einem Schwerbehinderten
gleichgestellten Arbeitnehmer vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen
sind, wenn sie ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen
vor der Kündigung gestellt haben. Durch diese Entscheidung hat das
Bundesarbeitsgericht den Streit um die Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB
IX beendet.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war eine
Arbeitnehmerin (Klägerin) seit dem Jahr 1995 bei der Beklagten beschäftigt.
Am 6. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit
der Klägerin.Eine Zustimmung des Integrationsamtes hatte die Beklagte
nicht eingeholt. Nur wenige Tage zuvor, am 3. Dezember 2004 hatte die Klägerin
bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem
schwerbehinderten Menschen gestellt. Über den Antrag wurde von der zuständigen
Behörde erst im April 2005 entschieden.
Dem Antrag der Klägerin auf Gleichstellung wurde im April rückwirkend
zum 3. Dezember 2004 stattgegeben.
Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage.
Im Prozess machte die Klägerin geltend, die Kündigung sei unwirksam,
weil sie am 6. Dezember 2004 bereits (rückwirkend) gleichgestellt
gewesen sei und somit den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX in
Anspruch nehmen könne. Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des
Bundesarbeitsgerichts jedoch erfolglos.
Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung
einem Schwerbehinderten gleichgestellt, jedoch stand ihr nach § 90 Abs.
2a SGB IX kein Sonderkündigungsschutz zu. Denn sie hatte ihren
Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei
Tage (am 3. Dezember 2004) vor der am 6. Dezember 2004 ihr gegenüber
ausgesprochenen Kündigung gestellt.
3. Praxishinweis zum Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes
Der Arbeitgeber muss die Zustimmung zur Kündigung bei dem für den Sitz
des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt
beantragen. Die Beantragung muss schriftlich erfolgen. Der Antrag des
Arbeitgebers muss die folgenden Angaben enthalten:
1. Name und Adresse des schwerbehinderten Menschen
2. Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
3. Art der Tätigkeit
4. Name und Sitz des Betriebes
5. Beabsichtigter Kündigungstermin
6. Kündigungsfrist
Eine Begründung des Antrages ist zwar nicht vorgeschrieben, der
Arbeitgeber sollte aber trotzdem darauf achten, seinen Antrag
hinreichend ausführlich zu begründen. Dies kann zur Beschleunigung des
Verfahrens beitragen.
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