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04.01.2007
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Einführung zu den
Entfernungspauschalen ab 2007
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Mit BMF-Schreiben, Az. IV C 5 - S 2351 -
60/06, hat das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen zu den Rechtsänderungen
ab 01.01.2007 bei den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
In Rahmen der gesetzlichen Neuregelung
sollen die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Einführung
des sog. Werkstorprinzips der Privatsphäre des Arbeitnehmers zugerechnet
werden. In der Rechtsfolge können die damit in Zusammenhang stehenden
Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht mehr als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
angesetzt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können. Die
parallele Einführung einer Härtefallregelung, wonach das Werkstorprinzip
ab dem 21. Entfernungskilometer wieder eingeschränkt wird und die
Aufwendungen Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als
Werbungskosten, sondern wie Werbungskosten angesetzt werden können, trägt
zu einer erheblichen Verkomplizierung des Steuerrechts bei.
Die Kernaussagen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums lassen
sich wie folgt darstellen:
Es handelt sich um eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale,
d.h. es spielt keine Rolle, ob die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zu Fuß, mit dem PKW, mit öffentlichen oder anderen Verkehrsmitteln zurückgelegt
werden. Unbeachtlich ist, ob es sich um einen eigenen oder einen fremden
PKW (z.B. Dienstwagen) handelt.
Die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers spielen keine Rolle.
Über die Entfernungspauschale hinausgehende Aufwendungen (z.B. bei
geringer Entfernung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) können
nicht zusätzlich angesetzt werden.
Bei Flugstrecken sind anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen
Aufwendungen anzusetzen.
Bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die
Aufwendungen des Arbeitnehmers, die auf die Strecken ab dem 21.
Entfernungskilometer entfallen, wie Werbungskosten anzusetzen.
Die Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro
begrenzt
- bei Benutzung von Motorrad,
Motorroller, Moped oder Fahrrad
- bei Fahrgemeinschaften bei Benutzung
eines KFZ an Tagen, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur
Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt
- bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel
Die Begrenzung auf 4.500 Euro greift im
Umkehrschluss nicht bei der Benutzung eines KFZ sowie bei
Fahrgemeinschaften bei Benutzung eines KFZ an Tagen, an denen der
Arbeitnehmer sein eigenes oder das ihm zur Nutzung überlassene KFZ
einsetzt.
Hinsichtlich der Bestimmung der Entfernung ist, unabhängig vom benutzten
Verkehrsmittel, stets die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zugrunde
zu legen. Umwegstrecken können berücksichtigt werden, wenn diese
offensichtlich verkehrsgünstiger sind.
Bei Fahrgemeinschaften kann jeder Teilnehmer die Entfernungspauschale
geltend machen: eine Aufteilung nach Köpfen ist nicht vorgesehen. Als außerordentlich
kompliziert anzusehen ist die Höchstbetragsberechnung bei
Fahrgemeinschaften. Wie oben dargestellt ist die Entfernungspauschale auf
einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt, soweit der Arbeitnehmer
Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ist, nicht jedoch wenn er selbst fährt.
Beispiel Fahrgemeinschaft:
Eine Fahrgemeinschaft besteht aus drei Arbeitnehmern. Jeder Arbeitnehmer
benutzt sein eigenes Fahrzeug an 70 von insgesamt 210 Arbeitstagen. Die
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beläuft sich auf jeweils
100 km.
Die Entfernungspauschale errechnet sich wie folgt:
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a.)
Zeitraum, in welchem der Arbeitnehmer sein eigenes KFZ einsetzt:
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140
Tage x (100 km ./. 20 km) x 0,30 Euro
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=
140 Tage x 80 km x 0,30 Euro
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3.360,00
Euro
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Höchstbetrag
4.500 Euro nicht überschritten
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b.)
Zeitraum, in welchem der Arbeitnehmer Mitfahrer ist
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70
Tage x (100 km ./. 20 km) x 0,30 Euro
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=
70 Tage x 80 km x 0,30 Euro
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1.680,00
Euro
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anzusetzende
Entfernungspauschale
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5.040,00
Euro
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Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung einen Betrag in Höhe von 5.040,00 Euro als
Werbungskosten geltend machen. Diesen Betrag kann der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer steuerfrei erstatten und mit einem Steuersatz von 15 %
pauschalversteuern. Erstattet der Arbeitgeber einen höheren Betrag,
handelt es sich hinsichtlich des übersteigenden Anteils um steuer- und
beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Analog zu vorstehenden Ausführungen ist die Höchstbetragsberechnung
auch durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte sowohl ein eigenes KFZ als auch öffentliche
Verkehrsmittel einsetzt. Die Entfernungspauschale ist für den
Streckenanteil, für den der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel
nutzt, auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt; für den
Streckenanteil, auf dem der Arbeitnehmer sein eigenes KFZ nutzt, greift
die Begrenzung nicht.
Beispiel:
Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstrecke beträgt 130 km. Der
Arbeitnehmer nutzt für die Fahrt zum Bahnhof (Entfernung 30 km) sein
eigenes KFZ. Von dort fährt er weiter mit dem Zug (Entfernung 100 km).
Da die kürzeste Straßenverbindung 100 km beträgt, ist diese
Entfernung maßgeblich.
Die Entfernungspauschale errechnet sich wie folgt:
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a.)
Streckenabschnitt zwischen Wohnung und Bahnhof (30 km):
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220
Tage x (30 km ./. 20 km) x 0,30 Euro
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=
220 Tage x 10 km x 0,30 Euro
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660,00
Euro
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b.)
Streckenabschnitt zwischen Bahnhof und regelmäßiger Arbeitsstätte
(70 km):
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220
Tage x 70 km x 0,30 Euro
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4.620,00
Euro
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Höchstbetrag
4.500 Euro überschritten
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anzusetzen
ist der Höchstbetrag
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4.500,00
Euro
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anzusetzende
Entfernungspauschale
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5.160,00
Euro
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Bei mehreren Wegen zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte an einem Arbeitstag kann die Entfernungspauschale für
jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten hat, ist für
die Entfernung der Weg zur ersten regelmäßigen Arbeitsstätte als
Umwegstrecke zur nächsten regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen. Der
höchstzulässige Ansatz der Entfernungspauschale beläuft sich auf
maximal die Hälfte der Gesamtstrecke abzüglich 20 km.
Die Entfernungspauschale wird unabhängig von den tatsächlichen
Aufwendungen gewährt. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer im
Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Dienstwagen überlassen wird und
sämtliche Aufwendungen für das KFZ vom Arbeitgeber getragen werden.
Auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind
- nach § 8 Absatz 3 EStG steuerfreie
Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte bis höchstens 1.080 Euro (Rabattfreibetrag),
- der nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG
pauschal versteuerte Arbeitgeberersatz bis zur Höhe der wie
Werbungskosten abzugsfähigen Entfernungspauschale
- nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG (44
Euro-Grenze) steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung
und regelmäßiger Arbeitsstätte
Die Beschränkung der Entfernungspauschale
auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer und die Begrenzung auf den
Höchstbetrag von 4.500 Euro gelten bei Familienheimfahrten nicht.
Bei behinderten Menschen können an Stelle der Entfernungspauschale die
tatsächlichen Aufwendungen bzw. der pauschale Kilometersatz in Höhe
von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden; Unfallkosten können
zusätzlich angesetzt werden. Bei Ansatz der tatsächlichen Kosten
greift die Kürzung um die ersten 20 km nicht ein.
Mit der Entfernungspauschale gelten sämtliche Aufwendungen des
Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als
abgegolten (Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale); Aufwendungen für
Parkgebühren, Finanzierungskosten, Reparatur- und Unfallkosten können
daher nicht zusätzlich abgezogen werden.
Bei Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte kann von der Pauschalierungsmöglichkeit gemäß § 40
Absatz 2 Satz 2 EStG Gebrauch gemacht werden, soweit der
Fahrtkostenzuschuss den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer
im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend
machen könnte. Gewährt der Arbeitnehmer einen höheren
Fahrtkostenzuschuss, handelt es sich hinsichtlich des übersteigenden
Betrags um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Anmerkung des Autors
Anhand der gesetzlichen Neuregelung bei der Entfernungspauschale wird
sehr deutlich, dass sich zwischen der permanenten Weiterentwicklung im
deutschen Steuerrecht und der von allen Seiten gewünschten
Steuervereinfachung eine immer größer werdende Kluft auftut. Darüber
hinaus trägt diese Regelung vor dem Hintergrund einer deutlich höheren
steuerlichen Belastung durch Umsatzsteuer, Mineralölsteuer und Ökosteuer
ganz und gar nicht zu mehr Steuergerechtigkeit bei. Selbst die verhältnismäßig
einfache Sachverhaltsfrage, wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
bei Arbeitnehmern lohnsteuerlich zu würdigen sind, wird zu einer
Doktorarbeit und erfordert erheblichen zeitlichen Aufwand sowie
steuerlichen Sachverstand. Die vereinfachte, auf einem Bierdeckel
abzugebende Steuererklärung rückt daher in weitere Ferne denn je.
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Quelle:
©
inprogress - Service für Zeitarbeit / Volker
Hartmann, Diplom-Finanzwirt (FH), Hamburg
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