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02.03.2007 |
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Diskriminierende Stellenanzeigen durch Personalvermittler |
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Das neue AGG wirft
eine Fülle von Fragen auf. Eine davon betrifft die Handhabung
diskriminierender Stellenanzeigen durch Personalvermittler. Dieser
Beitrag zeigt auf, wie der benachteilig-te Bewerber seine Ansprüche
nach § 15 AGG effektiv durchsetzen kann. I. Einleitung Immer öfter überlassen
Arbeitgeber die Rekrutierung neuer Arbeitnehmer so genannten
Personalvermittlern, die in der Regel die Stellenanzeige schalten und für
den Auftraggeber eine Vorauswahl der Bewerber treffen. Solche
Stellenanzeigen1 sind
ein Haftungsrisiko für den Arbeitgeber, wenn diese den Bewerber aus
einem der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligen2.
Die Rechtsprechung rechnet nämlich diskriminierende Stellenanzeigen
durch Personalvermittler in der Regel dem auftrag-gebenden Arbeitgeber
zu3. Das Problem für
den Praktiker liegt nun darin, dass der benachteiligte Bewerber den
hinter dem Personalvermittler stehenden Arbeitgeber nicht kennt. Ohne
die Auskunft des Personalvermittlers lässt sich ein Schadenersatz- oder
Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG gegen den Arbeitgeber nicht
realisieren. Versagt an dieser Stelle etwa der Diskriminierungsschutz? II. Ansprüche des
benachteiligten Bewerbers nach § 15 AGG § 15 I AGG
verpflichtet den Arbeitgeber zur Leistung von Schadenersatz, wenn dieser
gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I AGG verstößt und der
Bewerber dadurch einen Schaden erleidet. Handelt es sich um einen
Schaden nichtvermögensrechtlicher Art, so kann der benachteiligte
Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld vom Arbeitgeber nach §
15 II AGG verlangen. Für abgelehnte Bewerber ist allein der Entschädigungsanspruch
interessant, weil Vermögensschäden auf Grund einer diskriminierenden
Stellenanzeige kaum auftreten dürften. Wer Arbeitgeber und damit
Adressat der Ansprüche aus § 15 AGG ist, ergibt sich aus § 6 II AGG.
Der Personalvermittler zählt nicht dazu. Wenn der Personalvermittler
eine diskriminierende Stellenanzeige schaltet, haftet er somit nicht
nach § 15 AGG. Seine Haftung ergibt sich aus § 823 II BGB i.V. mit §
7 I AGG. Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG
sind ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dies
folgt aus der Systematik des Gesetzes, das in § 15 I AGG ausdrücklich
den Arbeitgeber als Anspruchsgegner erwähnt. § 15 II AGG nennt
den Arbeitgeber dagegen nicht, was insoweit unschädlich ist,
weil § 15 V AGG ausdrücklich klarstellt, dass die Vorschrift des § 15
AGG nur von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber handelt. Den
interessanten Entschädigungsanspruch kann der benachteiligte Bewerber
also nicht gegen den Personalvermittler geltend machen. Der Bewerber ist
deshalb auf die Auskunft des Personalvermittlers angewiesen. III. Auskunftsanspruch gegen
Personalvermittler IV. Einstweilige Verfügung Die Zwei-Monats-Frist
des § 15 IV AGG ist eine Ausschlussfrist. Wenn der Bewerber seinen
Entschädigungsanspruch nicht innerhalb dieser Frist schriftlich beim
Arbeitgeber geltend macht, verliert er den Anspruch. Um dies zu
verhindern, kann der Bewerber im Wege einer einstweiligen Leistungsverfügung
gerichtet auf Auskunft gegen den Personalvermittler vorgehen. Die
Leistungsverfügung wird aus § 940 ZPO analog hergeleitet und ist
ausnahmsweise auf endgültige Befriedigung gerichtet. Normalerweise ist
ein Auskunftsanspruch mit einer einstweiligen Verfügung nicht
durchsetzbar, es sei denn, dass der Verfügungskläger auf die Auskunft
angewiesen und effektiver Rechtsschutz durch eine Auskunftsklage nicht
gewährleistet ist5.
So ist es hier. Ohne rechtzeitige Auskunft durch den Personalvermittler
ist der Entschädigungsanspruch wertlos. Eine normale Auskunftsklage
dauert in der Regel zu lange. Doch was kann der benachteiligte Bewerber
unternehmen, wenn sich der Personalvermittler trotz Verurteilung zur
Auskunft dem Urteil nicht beugt? Mit einem Antrag nach § 888 I ZPO ist
dem Bewerber nicht unmittelbar geholfen. Einen möglichen - und nebenbei
äußerst effektiven - Ausweg hält § 61 II ArbGG6
parat. Mit diesem Antrag kann das Gericht für den Fall,
dass der Personalvermittler seiner Auskunftsverpflichtung nicht
innerhalb einer bestimmten Frist nachkommt, eine Entschädigung nach
freiem Ermessen bestimmen. Das Gericht wird sich bezüglich der Länge
der Frist daran orientieren, wie viel Zeit dem Bewerber noch übrig
bleibt, um seinen Entschädigungsanspruch innerhalb der
Zwei-Monats-Frist des § 15 IV AGG beim Arbeitgeber geltend zu machen.
Bei der gegen den Personalvermittler festzusetzenden Entschädigung wird
das Gericht den Rahmen des § 15 II AGG (bis zu drei Monatsgehälter)
beachten. V. Fazit Der
Diskriminierungsschutz nach dem neuen AGG versagt keinesfalls. Jedoch
bedarf es bei diskriminierenden Stellenanzeigen von Personalvermittlern
im Falle der Auskunftsverweigerung eines Umweges über die einstweilige
Leistungsverfügung kombiniert mit einem Antrag nach § 61 II ArbGG. Nur
so lässt sich der für den benachteiligten Bewerber interessante Entschädigungsanspruch
aus § 15 II AGG effektiv durchsetzen. 1BGBl I, 1897ff. |
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| Quelle: © iGZ - Von Rechtsanwalt Dr. Rouven Schwab | |||
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