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Der Bundesgerichtshof hat durch ein
Urteil für weitere Rechtssicherheit bei den Zeitarbeitsunternehmen
gesorgt, weil die grundsätzliche Zulässigkeit von
Vermittlungsprovisionen nunmehr unstrittig ist.
Durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(AÜG) zum 01.03.2003 war es zwar schon für Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich
zulässig, Vermittlungsprovisionen für den Fall festzulegen, dass
Kundenunternehmen Zeitarbeitnehmer übernehmen.
Strittig war jedoch, ob Provisionen auch
im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden können
oder ob es zusätzlich einer Individualvereinbarung bzw. eines
Personalvermittlungsvertrages bedarf.
Der BGH hat nun durch seine Entscheidung
vom 7. Dezember 2006 klargestellt, dass solche Provisionsabreden auch in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Arbeitnehmerüberlassung
vereinbart werden können. Denn
Grund für die gesetzliche Anerkennung der Vereinbarung eines
Personalvermittlungsentgeltes bei der Arbeitnehmerüberlassung sei der
Umstand gewesen, dass die Arbeitnehmerüberlassung oft zum selben Ergebnis
wie die Arbeitsvermittlung führe, nämlich zu der Übernahme des
Leiharbeitnehmers in die Stammbelegschaft des entleihenden
Unternehmers.
Dieser
positive beschäftigungspolitische Effekt der Arbeitnehmerüberlassung
habe durch die Gesetzesänderung honoriert werden sollen. Es könne
deshalb auch in den AGB eine angemessene Vermittlungsprovision vereinbart
werden.
Im
konkreten Fall war in den AGB eine Vermittlungsprovision von 3.000,00 €
bei einer Arbeitnehmerüberlassung von bis zu drei Monaten und eine
Vermittlungsprovision von 2.000,00 € bei einer Arbeitnehmerüberlassung
von bis zu sechs Monaten vereinbart worden. Nach einer Überlassungsdauer
von mehr als sechs Monaten sollte keine Vermittlungsprovision mehr
anfallen.
Die
Höhe der vereinbarten Vermittlungsprovision war aus Sicht des
Bundesgerichtshofes auch eine angemessene Vergütung.
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