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Bewirbt sich ein Arbeitnehmer mit einem von ihm gefälschten
Ausbildungszeugnis auf einen Arbeitsplatz und wird er auf der Grundlage
dieses Zeugnisses eingestellt, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
wegen arglistiger Täuschung auch dann noch anfechten, wenn ihm die Täuschung
erst nach einem Bestand des Arbeitsverhältnisses z.B. von 8 ½ Jahren
bekannt wird. Der Kläger hatte sich 1997 mit einem gefälschten
Ausbildungszeugnis auf einen Arbeitsplatz als gewerblicher Mitarbeiter bei
einem Großunternehmen beworben. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung
hatte er von "ausreichend (54 Punkte)" auf "befriedigend
(65 Punkte)" und das Ergebnis der praktischen Prüfung von
"befriedigend (70 Punkte)" auf "gut (89 Punkte)" gefälscht.
Bei dem Arbeitgeber, der jährlich eine Vielzahl von Bewerbungen erhält,
werden zu Bewerbungsgesprächen nur die besten Bewerber eingeladen, wobei
die Vorauswahl auf der Grundlage der schriftlichen Bewerbung getroffen
wird. Erst nach 8 ½ Jahren wurde dem Arbeitgeber die Fälschung aus
Anlass der Überprüfung der Unterlagen wegen gefälschter Urkunden eines
anderen Arbeitnehmers bekannt. Er focht daraufhin im Herbst 2005 das
Arbeitsverhältnis gemäß § 123 Abs.1 BGB an, weil der Kläger ihn
arglistig getäuscht habe. Beanstandungen gegenüber der Arbeitsleistung
des Arbeitnehmers hatte es nicht gegeben.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung des Arbeitgebers nicht geendet
habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen
eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht (Urteil vom 13.10.2006 -
5 Sa 25/06 -) zurückgewiesen. Die Bewerbung mit einem gefälschten
Zeugnis stellt eine vorsätzliche arglistige Täuschung dar, ohne die das
Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre.
Der Arbeitgeber ist auch nach Treu und Glauben trotz der Bestandsdauer des
Arbeitsverhältnisses nicht gehindert, wegen dieser Täuschung das
Arbeitsverhältnis anzufechten; denn die rechtliche Situation des
Arbeitgebers ist nach wie vor beeinträchtigt. Der Arbeitgeber hat ein schützenswertes
Interesse daran, dass die im Rahmen von Bewerbungen vorgelegten Zeugnisse
die Qualifikation des Bewerbers wahrheitsgemäß wiedergeben. Nur dies ermöglicht
einen fairen Vergleich der Bewerber untereinander. Zudem ist nicht
auszuschließen, dass auch Außenstehende erfahren, dass der Arbeitgeber
Mitarbeiter beschäftigt, die sich ihre Einstellung durch Vorlage gefälschter
Zeugnisse erschlichen haben.
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