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05.02.2007 |
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So holen Sie die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung ein |
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Wenn Sie
einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen wollen, müssen Sie nicht
nur an den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung (sofern
vorhanden) denken, ohne
Zustimmung des Integrationsamts ist Ihre Kündigung unwirksam, § 85
Sozialgesetzbuch IX.
Wie Sie die Zustimmung des
Integrationsamts einholen, zeigt Ihnen das folgende Muster:
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An
das Integrationsamt
Zustimmung
zur beabsichtigten Kündigung
Sehr
geehrte Damen und Herren,
wir
beabsichtigen, unserem Mitarbeiter Hans D., wohnhaft Beispielweg 1,
12345 Musterstadt, ordentlich zu kündigen.
Herr
D. ist seit dem 01.01.1992 bei uns als Lagerarbeiter beschäftigt. Er
ist am 28.11.1962 geboren, hat einen Grad der Behinderung von 50, ist
verheiratet und hat 2 Kinder im Alter von derzeit 14 und 17 Jahren.
Die
Kündigung soll aus folgenden Gründen erfolgen:
Herr
D. erschien wiederholt zu spät zur Arbeit und wurde deswegen bereits
3-mal abgemahnt. Außerdem hat er entgegen einem betrieblichen Verbot
wiederholt im Warenlager geraucht, obwohl dort erhöhte Brandgefahr
besteht. Auch deswegen wurde er bereits 2-mal abgemahnt. Kopien der
Abmahnungen haben wir beigefügt. Aus unserer Sicht ist eine weitere
Zusammenarbeit unzumutbar, da Herr D. trotz der Abmahnungen keinerlei
Willen zeigt, die betrieblichen Regeln einzuhalten, und durch sein
Verhalten nicht nur betriebliche Abläufe verzögert und stört (Zuspätkommen),
sondern auch seine und die Gesundheit seiner Arbeitskollegen in
besonders leichtfertiger Weise gefährdet (Rauchen im Warenlager).
Wir
bitten daher um Ihre Zustimmung zu der von uns beabsichtigten
beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigung.
Mit
freundlichen Grüßen
____________
(Ort,
Datum)
________________
(Geschäftsführer)
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. Arbeitgeber-Tipp: Welches Integrationsamt für Ihr Unternehmen zuständig ist, erfahren Sie im Internet unter www.integrationsaemter.de. . |
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| Quelle: © inprogress - Service für Zeitarbeit | |||
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