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Nicht Tätigkeit, sondern
Eigenart des Entleihbetriebs entscheidend. Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit von Branchen-Mindestlohnregelungen
Wir haben im iGZ-Newsletter Nr. 47 vom
08.12.2006 die Ansicht des Ministeriums für Arbeit und Soziales sowie der
Oberfinanzdirektion Köln zu der Frage des Mindestlohns im Maler- und
Lackiererbereich dargestellt. Dort wird die Ansicht vertreten, dass es
für die Gewährung des Mindestlohns allein auf die Tätigkeit ankomme,
dass also der Mindestlohn auch dann anzuwenden sei, wenn das Unternehmen
nicht aus dem Malerbereich stammt, sondern zum Beispiel ein
Versicherungsunternehmen ist.
Der iGZ vertritt hierzu eine andere
Auffassung, die wir wie folgt begründen: Diese Auslegung und Anwendung
des § 1 Abs. 2a Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist meines Erachtens nicht
zwingend.
Entstehungsgeschichte und Motive des
Gesetzgebers
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der
Ursprungsfassung vom 26. Februar 1996 hatte überhaupt keine dem § 1 Abs.
2a vergleichbare Regelung. Das lag an der damaligen Fassung des § 1b
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, der eine Überlassung ins Bauhauptgewerbe
praktisch unmöglich machte. Als auf Druck der Rechtsprechung des EuGH,
der den § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz als in Teilen
europarechtswidrig erkannte, die Restriktionen abgebaut wurden und eine
grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung in den Bereich der vom
sachlichen Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes umfassten
Branchenbereiche möglich erschien, sah sich der Gesetzgeber aufgefordert,
die Arbeitnehmerüberlassung im Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu regeln.
Außerdem wurde die Arbeitnehmerüberlassung ins Baunebengewerbe von dem
Verbot des § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst. Von der
Systematik des Gesetzes sind sowohl grenzüberschreitende als auch
innerdeutsche Sachverhalte betroffen (siehe jetzt auch § 1 Abs. 1 Satz 3,
1. HS. Arbeitnehmer-Entsendegesetz). Der Gesetzgeber wollte das Ausweichen
in die Arbeitnehmerüberlassung verhindern (BT-Drucksache 13/ 8994, S.
70). Eine nähere Begründung für die Vorschrift wird nicht gegeben.
Insbesondere wird nicht erwähnt, dass die Tätigkeit insgesamt unter den
Zwang zur Anwendung eines Mindestlohns fallen soll.
Es ist nicht anzunehmen, dass der
Gesetzgeber die hier in Rede stehende Konstellation überhaupt vor Augen
hatte. Dies lässt sich an folgendem Gedanken ablesen: Das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz enthielt in seiner Ursprungsfassung, wie
bereits erwähnt, keine dem § 1 Abs. 2a vergleichbare Regelung. Der
Gesetzgeber sah keine Regelungsnotwendigkeit, da die Überlassung ins
Baugewerbe praktisch ausgeschlossen war. Allerdings war es schon nach der
Fassung des § 12a AFG und des § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
möglich, in Betriebe zu überlassen, die nicht
dem Baugewerbe angehören, selbst wenn dort Tätigkeiten ausgeübt werden,
die im Katalog des § 1 Abs. 2 Baubetriebverordnung aufgeführt sind. Dass
allein auf den Betrieb und nicht die Tätigkeit als solche abzustellen
ist, darf als allgemeine Auffassung angesehen werden (Schüren, AÜG, §
1b Rz. 27). Wenn nun der Gesetzgeber die Überlassung in Betriebe, die
nicht dem Baugewerbe angehören unter Aufnahme von Bautätigkeiten als
Ausweichgefahr gesehen hätte, wäre schon zum damaligen Zeitpunkt eine
Regelung wie in § 1 Abs. 2a Arbeitnehmer-Entsendegesetz erforderlich
gewesen. Der Gesetzgeber hat aber die Einfügung des § 1 Abs. 2a
Arbeitnehmer-Entsendegesetz offensichtlich verknüpft mit der Änderung
des § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, der aber erkennbar nur auf den
Entleiherbetrieb und nicht auf die Tätigkeit abstellt.
Die Zeitarbeit als besondere
Dienstleistung
Wie schon erwähnt, hatte der Gesetzgeber
die Sorge vor einer Umgehung der Mindestarbeitsbedingungen durch Einsatz
von Leiharbeitnehmern. Diese Sorge gründete sich auf den Umstand, dass
ein Zeitarbeitsunternehmen üblicherweise nicht vom Anwendungsbereich
bestimmter Branchenmindestlöhne erfasst ist. Dies beruht auf der Eigenart
der Zeitarbeit, die als Anbieter einer speziellen Dienstleistung eine
eigene Branche darstellt, aber zugleich in gewisser Weise aufs engste mit
anderen Branchen verbunden ist.
Versteht man § 1 Abs. 2a
Arbeitnehmer-Entsendegesetz so, dass damit allein die Tätigkeit
maßgeblich sein soll, so kann ein solcher Regelungsgehalt nur erklärbar
sein vor dem Hintergrund einer bestehenden Sorge, dass auch in Fällen, in
denen der Entleihbetrieb nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des
Mindestlohntarifvertrages fällt, die Gefahr des Ausweichens vom
Mindestlohn besteht. Hier muss man sich den Vertragstypus der
Arbeitnehmerüberlassung vor Augen führen, um zu erkennen, dass diese
Umgehungsgefahr kaum besteht.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist
eine Unterart des Dienstvertrages in Form des
Dienstverschaffungsvertrages. Der Verleiher schuldet keinen Werkerfolg,
die eingesetzten Leiharbeitnehmer unterliegen dem Weisungsrecht des
Entleihers. Der Entleiher hat keine Ge-währleistungsrechte gegenüber dem
Verleiher. Es liegt auf der Hand, dass die Zahl der Überlassungen in
dieser Konstellation immer auf bestimmte Fallkonstellationen begrenzt sein
wird. Sie wird es geben - sie wird auch möglicherweise in der Zahl
anwachsen; aber sie werden aufgrund der beschriebenen Einschränkungen nie
ein ernsthaftes Konkurrenzproblem zu dem Werkverträgen bilden, die von
Fachbetrieben abgeschlossen werden. Daraus folgt meines Erachtens, dass
ein Problem der Gesetzesumgehung nicht dadurch entsteht, dass der
Mindestlohn nur dann zu zahlen ist, wenn der Entleiher in den gesamten
Geltungsbereich des Tarifvertrages Mindestlohn für Maler und Lackierer
einzuordnen ist
Geänderte Bedingungen in der
Zeitarbeit
Zunächst muss man feststellen, dass nach
allgemeiner Auffassung die Rechtswirkung eines für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages nicht darin besteht, dass der Anwendungsbereich
ausgeweitet wird (Erfurter Kommentar, § 5 Rz. 5). Die Rechtswirkung eines
für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages besteht allein darin,
dass die fehlende beiderseitige Tarifbindung ersetzt und kraft
Allgemeinverbindlichkeit eine unmittelbare und zwingende Wirkung erzielt
wird.
Nun mag man die Ansicht vertreten, der
Gesetzgeber habe in § 1 Abs. 2a Arbeitnehmer-Entsendegesetz der
Allgemeinverbindlichkeit eine stärkere Wirkung beimessen wollen als dies
allgemein nach § 5 Tarifvertragesgesetz oder nach § 1 Abs. 1
Arbeitnehmer-Entsendegesetz der Fall ist. Die stärkere Wirkung besteht
darin, dass nicht nur die fehlende Tarifbindung durch die
Allgemeinverbindlichkeit ersetzt wird, sondern dass der Anwendungsbereich
des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages erweitert wird.
Denn wenn lediglich der persönliche Geltungsbereich maßgeblich sein soll
und die Einschränkungen im betrieblichen Geltungsbereich nicht gelten
sollen, dann wird der Anwendungsbereich größer. Das widerspricht, wie
dargestellt, der Grundsystematik von
Allgemeinverbindlichkeitserklärungen.
Diese Vorschrift begegnet ganz
grundsätzlichen Zweifeln, da sie zu einer Zeit entstanden ist, als in der
Zeitarbeit nahezu keine Tarifverträge existierten. Zu dieser Zeit mag das
gesetzgeberische Ziel noch verständlich gewesen sein, die
Zeitarbeitsunternehmen an fachfremde Tarifverträge zu binden. Vor dem
Hintergrund einer nahezu ausschließlichen Anwendung von Tarifverträgen
in der Zeitarbeit ist dieser gesetzgeberische Regelungsgehalt kaum noch zu
vertreten.
Noch weiter wächst das Unverständnis,
wenn die Vorschrift in dem Sinne interpretiert wird, dass nur die
Tätigkeit allein maßgeblich ist. Dadurch käme es nicht nur zur
Überleitung der fachfremden Tarifverträge auf die Zeitarbeit. Der
Rechtsbefehl des § 1 Abs. 2a Arbeitnehmer-Entsendegesetz beschränkte
sich allein auf eine Tätigkeit, was, wie erwähnt, im Widerspruch zur
Systematik von Allgemeinverbindlichkeiten stünde. Der Tarifvertrag
Mindestlohn für Maler und Lackierer wäre auch dann anwendbar, wenn weder
der Verleiher noch der Entleiher in dessen betrieblichen Geltungsbereich
fiele. Stellte der Entleiher den betreffenden Arbeitnehmer selbst ein,
wäre er nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebunden. Das
Zeitarbeitsunternehmen soll aber gebunden sein. Das ist eine
Ungleichbehandlung, für deren Rechtfertigung meines Erachtens keine
Gründe bestehen, die so ernsthaft sind, dass sie einen so schwerwiegenden
Eingriff in die wirtschaftlichen Freiheiten von Zeitarbeitsunternehmen
rechtfertigen. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber
für solch einen Eingriff näher begründet hätte. Das ist aber, wie
aufgezeigt, nicht geschehen.
E. Fazit
Die Verpflichtung zur Gewährung des
Mindestlohns besteht nicht schon dann, wenn die Tätigkeit in den
Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
fällt. Vielmehr muss der Entleihbetrieb dem betrieblichen Geltungsbereich
unterfallen. Der iGZ wird weiterhin versuchen, die zuständigen
öffentlichen Stellen von der Richtigkeit dieser Ansicht zu überzeugen.
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