|
20.09.2007 |
|||
|
|
|||
|
|
Kündigungsvorschrift im BGB verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) |
||
|
|
|||
|
Gerichtsverfahren
wegen eines Verstoßes gegen das AGG, auch bekannt unter dem Namen
Antidiskriminierungsgesetz, könnten sich in Zukunft häufen. Das
Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom
24.07.2007 (7 Sa 561/07) entschieden, dass die Vorschrift des § 622
Abs.2 Satz 2 BGB gegen das AGG verstoße und daher nicht anwendbar sei. In dem AGG-widrigen Satz 2 ist geregelt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Im Ergebnis führt das dazu, dass erst ab dem 27. Lebensjahr das Arbeitsverhältnis "sicherer" wird, indem die Kündigungsfristen sich für den Arbeitnehmer verlängern. Das Gericht vertrat
die Auffassung, dass mit dieser Vorschrift jüngere Arbeitnehmer gegenüber
älteren Arbeitnehmern benachteiligt würden; denn für sie gäbe es
eine Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund ihres Lebensalters auch
dann nicht, wenn sie die entsprechende Betriebszugehörigkeit aufweisen
würden. Die
Personalabteilungen werden das zu berücksichtigen haben. Allerdings ist
die Revision zum BAG zugelassen worden, so dass die Entscheidung noch
gekippt werden könnte." |
|||
| Quelle: © Oberwetter & Olfen Rechtsanwälte | |||
| . | |||
| Links zu unseren Seiten: | |||
|
|
|||
| . | |||