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Viele
Arbeitgeber haben inzwischen erkannt, dass es für ihr Unternehmen
durchaus sinnvoll sein kann, nicht nur junge Arbeitnehmer zu beschäftigen,
sondern auch ältere Arbeitnehmer, die nicht nur jahrelange
Berufserfahrung und Qualifikation mit sich bringen, sondern sich darüber
hinaus im Berufsalltag durch ein erhebliches Maß an Souveränität und
Gelassenheit auszeichnen.
Trotzdem ist nicht zu verkennen, dass im Rahmen der Lohn- und
Gehaltsabrechnung von weiterbeschäftigten Rentnern eine Vielzahl von
Zweifelsfragen auftauchen. Dieser Beitrag soll Ihnen einen grundlegenden
Überblick über die steuer- und insbesondere
sozialversicherungsrechtlichen Zweifelsfragen geben.
1.)
Steuerliche Rahmenbedingungen
In steuerrechtlicher Hinsicht ist die Gruppe der weiterbeschäftigten
Rentner grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als alle anderen
Arbeitnehmergruppen. In diesem Zusammenhang unterliegt der vom
Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn in vollem Umfang der Lohnversteuerung.
Eine Steuerfreiheit kommt regelmäßig nicht in Betracht. Daher ist der
Arbeitslohn entweder im Rahmen der Regelversteuerung oder im Rahmen der
Pauschalversteuerung zu versteuern. Steuerfreiheit kommt nur in
Betracht, soweit eine ausdrückliche Steuerbefreiungsvorschrift
vorliegt, z.B. wenn der Arbeitnehmer Sachbezüge erhält, die im Rahmen
der Sachbezugsfreigrenze gemäß § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG steuerfrei
sind, oder Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (Steuerfreiheit gemäß
§ 3 b EStG).
Soweit der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegt, ist der gezahlte
Arbeitslohn der allgemeinen Lohnversteuerung nach den persönlichen
Besteuerungsgrundlagen zu unterwerfen.
Der Lohnsteuerabzug ist hierbei stets nach der Besonderen
Lohnsteuertabelle vorzunehmen. Soweit der Arbeitnehmer das 64.
Lebensjahr vollendet hat, ist darüber hinaus der
Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen.
Wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt, kann der
Arbeitslohn nach Maßgabe von § 40 a EStG wie folgt pauschalversteuert
werden:
- gemäß
§ 40 a Absatz 1 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 %, soweit
es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt
- gemäß
§ 40 a Absatz 2 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 2 %
(Abgeltungssteuersatz, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag),
soweit es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt und der
Arbeitgeber zur Erbringung von Pauschalbeiträgen an die gesetzliche
Rentenversicherung verpflichtet ist
- gemäß
§ 40 a Absatz 2 a EStG, mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % (zuzüglich
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), soweit es sich um eine
geringfügige Beschäftigung handelt und der Arbeitgeber nicht zur
Erbringung von Pauschalbeiträgen an die gesetzliche
Rentenversicherung verpflichtet ist
- gemäß
§ 40 a Absatz 3 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 5 %, (zuzüglich
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), soweit es sich um eine
Beschäftigung von Aushilfskräften in Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG handelt,
die ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen
Arbeiten beschäftigt werden.
2.)
Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen
a.) geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist zunächst einmal zu prüfen,
ob es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder um ein
Regelarbeitsverhältnis handelt.
Soweit es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt,
ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Pauschalbeiträge in Höhe von 15
% an die gesetzliche Rentenversicherung zu erbringen. Darüber hinaus
sind Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung zu
erbringen, soweit der Arbeitnehmer Mitglied der gesetzlichen
Krankenversicherung ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer
familienversichert ist. Ist der Arbeitnehmer kein Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung, z.B. weil der an privat
krankenversichert ist, sind keine Pauschalbeiträge an die gesetzliche
Krankenversicherung zu erbringen.
Bitte beachten Sie: Auch wenn der Arbeitnehmer bereits eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, ist der der Arbeitgeber zur
Erbringung von Pauschalbeiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung
verpflichtet.
b.) Regelarbeitsverhältnis
Soweit es sich um ein Regelarbeitsverhältnis handelt, sind folgende
Besonderheiten zu beachten:
- gesetzliche
Krankenversicherung: Das gezahlte Entgelt unterliegt stets der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es
kommt jedoch der ermäßigte Beitragssatz zur Anwendung.
- Pflegeversicherung:
Analog zur Krankenversicherungspflicht unterliegt das gezahlte
Entgelt stets der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
- Rentenversicherung:
Soweit der Arbeitnehmer eine Vollrente erhält, tritt
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ein.
Teilrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Erwerbsminderungsrenten,
Erwerbsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten sind stets
beitragspflichtig in der Rentenversicherung.
Bitte
beachten Sie: Obwohl bei Arbeitnehmern, die eine Vollrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, Versicherungsfreiheit
vorliegt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitgeberanteil
zur Rentenversicherung zu entrichten.
Hinzuverdienstgrenzen
Darüber hinaus sind bei Arbeitnehmern, die das 65. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, die sog. Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
Soweit diese Grenzen überschritten werden, kann der Anspruch auf die
Zahlung des Altersruhegeldes ganz oder teilweise erlöschen.
Die Hinzuverdienstgrenzen belaufen sich seit 01.07.2007 auf folgende
Beträge:
|
Hinzuverdienstgrenze
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alte Bundesländer
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neue Bundesländer
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|
Vollrente
|
350,00
Euro
|
350,00
Euro
|
|
2/3
Rente
|
461,04
Euro
|
405,23
Euro
|
|
1/2
Rente
|
689,59
Euro
|
606,11
Euro
|
|
1/3
Rente
|
918,14 Euro
|
807,00 Euro
|
|
Rente
wegen voller Erwerbsminderung
|
alte
Bundesländer
|
neue
Bundesländer
|
|
in
voller Höhe - allgemeine Hinzuverdienstgrenze
|
350,00
Euro
|
350,00
Euro
|
|
zu
drei Viertel
|
614,72
Euro
|
540,31
Euro
|
|
zur
Hälfte
|
815,68
Euro
|
716,94
Euro
|
|
zu
einem Viertel
|
1.016,65
Euro
|
893,58
Euro
|
|
Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung
|
alte
Bundesländer
|
neue
Bundesländer
|
|
in
voller Höhe
|
815,68
Euro
|
716,94
Euro
|
|
zur
Hälfte
|
1.016,65
Euro
|
893,58
Euro
|
Hat der
Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, kann er unbegrenzt
hinzuverdienen.
Arbeitslosenversicherung: Soweit der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr
vollendet hat, tritt Versicherungsfreiheit in Arbeitslosenversicherung
ein. Der Arbeitgeber hat jedoch - wie in der Rentenversicherung - den
Arbeitgeberanteil zu entrichten.
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