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Einem
Arbeitnehmer, der aufgrund exzessiven Alkoholgenusses in einem nicht
arbeitsfähigen Zustand zur Arbeit erscheint, kann nur nach vorheriger
erfolgloser Abmahnung gekündigt werden.
Im einem Fall, welches das Hessische Landesarbeitsgericht nun zu
entscheiden hatte, erschien ein Lagerist und Staplerfahrer stark
alkoholisiert zur Spätschicht. Nach einem Alkoholtest bei der Polizei,
welcher eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 Promille ergab, wurde der
Lagerist nach Hause geschickt.
Gegen
die fristlose Kündigung seines Arbeitgebers reichte der Lagerist Klage
beim Arbeitsgericht ein. Und bekam Recht. Zwar habe der Arbeitnehmer
schuldhaft seine Pflicht verletzt, an dem entsprechenden Tag seinem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, jedoch könne
eine solche auch als Arbeitsverweigerung bezeichnete Pflichtverletzung
aber nach allgemeiner Ansicht nur nach vorheriger erfolgloser Abmahnung
eine Kündigung begründen.
Diese Abmahnung sei aber nicht erfolgt. Der Vorfall war einmalig und
ereignete sich erstmalig nach fast 10 Jahren der Beschäftigung. Der
Arbeitgeber, so das LAG Hessen weiter, hätte den Arbeitnehmer darauf
hinweisen müssen, dass er sein Verhalten als vertragswidrig ansieht und
ihn warnen müssen, dass bei einer Wiederholung die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses droht, bevor er zum letzten Mittel, einer Kündigung
greift.
Ähnlich sah es das Arbeitsgericht Berlin in einem anderen Fall. Hier
absolvierte eine Kita-Erzieherin bereits von Januar bis April 2005 eine
nach eigenen Angaben erfolgreiche klinische Alkoholtherapie. Als die
Geschäftsführung bei der Erzieherin Mitte Februar eine
"Alkoholfahne" feststellte, stritt diese einen möglichen
Alkoholkonsum ab. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 0,7 Promille. Der
Arbeitnehmerin wurde gekündigt und sie klagte.
Wie auch das Hessische LAG zuvor entschied das Arbeitsgericht Berlin zu
Gunsten des Sünders. Eine verhaltensbedingte Kündigung käme hier
nicht in Betracht, da der Erzieherin nur ein konkreter
"Vorfall" vorgehalten wurde. Strittig sei auch, ob hier tatsächlich
ein relevanter Alkoholwert vorlag. Aber selbst dann wäre dies nur ein
einmaliger Vorgang gewesen. Aufgrund der fehlenden Abmahnung sei auch
diese Kündigung unverhältnismäßig.
Hessisches LAG, Urteil vom 15.11.2006, Az. 8 Sa 854/06
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2007, Az. 38 Ca 3757/07 (noch
nicht rechtskräftig)
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