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Droht ein
Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Erkrankung an, beispielsweise um
damit eine Verlängerung des ihm vom Arbeitgeber bewilligten Urlaubs zu
erreichen, kann der Arbeitgeber darauf mit einer fristlosen Kündigung
reagieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren
Entscheidungen klargestellt.
Arbeitnehmern, die
mit Krankheit drohen, droht im Gegenzug die Kündigung. Das gilt auch,
wenn der Arbeitnehmer dann tatsächlich zum Zeitpunkt der Verlängerung
des Urlaubs erkrankt und er sein Fernbleiben von der Arbeit mit der
Vorlage eines ärztlichen Attestes rechtfertigen kann. Eine Ausnahme von
dieser Rechtsprechung wird nur gemacht, wenn der Arbeitnehmer zum
Zeitpunkt der Ankündung bereits krank ist oder Anzeichen dafür
bestehen, dass er zum Zeitpunkt der Verlängerung des Urlaubs erkranken
könnte.
Den Entscheidungen liegt regelmäßig ein Sachverhalt zugrunde, bei dem
vom Arbeitgeber einem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nicht in vollem
Umfang entsprochen wird. Wird einem Arbeitnehmer ein kürzerer Urlaub
zugebilligt als gewünscht, wäre ihm in jedem Falle von dem Versuch
abzuraten, seinen Urlaubswunsch mittels Androhung einer Krankheit
durchzusetzen. Das BAG hat dahingestellt, ob ein solches Verhalten
strafrechtlich als versuchte Nötigung zu bewerten ist. Wenn der
Arbeitnehmer seine Androhung wahr mache und tatsächlich zum Zeitpunkt
der gewünschten Verlängerung erkrankt, handele es sich um einen
massiven Vertrauensbruch. Der Entschluss, den gewünschten, längeren
Urlaub unbedingt durchzusetzen, ist eine Missachtung der sich aus dem
Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem
Arbeitgeber.
Das Arbeitsverhältnis kann in einem solchen Fall mit einer fristlosen Kündigung
beendet werden. Im Regelfall setzt die verhaltensbedingte Kündigung
eine Abmahnung des Arbeitgebers voraus, das heißt der Arbeitnehmer ist
auf sein vertragswidriges Verhalten hinzuweisen, beziehungsweise zu
warnen. Das gilt nach Auffassung des BAG nicht im Falle der Androhung
einer nicht vorauszusehenden Erkrankung. Das Vertrauen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer werde so nachhaltig gestört, dass eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Betracht komme.
Glaubt der Arbeitnehmer, für die von ihm gewünschte Urlaubsdauer
beachtliche Gründe zu haben, bleibt ihm nur die Möglichkeit, vor
Urlaubsantritt eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, in der
die Urlaubszeit verbindlich festgelegt wird.
Von der Androhung einer Krankheit ist die Ankündigung einer
krankheitsbedingten Fehlzeit zu unterscheiden. Eine solche Ankündigung
ist keinesfalls geeignet, Sanktionen des Arbeitgebers - Abmahnung oder Kündigung
- zu rechtfertigen. Das ergibt sich aus § 612 a Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), wonach der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme
nicht benachteiligen darf, “wenn der Arbeitnehmer lediglich in zulässiger
Weise seine Rechte ausübt”. Erlangt ein Arbeitnehmer Kenntnis von
einer bevorstehenden längeren Erkrankung, kann er den Arbeitgeber hierüber
unterrichten, ohne Folgen für sein Arbeitsverhältnis befürchten zu müssen.
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