|
27.07.2007 |
|||
|
|
|||
|
|
Fremdgehen am Diensttelefon |
||
|
|
|||
|
Der
FC Bayern München macht es seit Jahren vor: Wer Mitarbeiter von der
Konkurrenz abwirbt, gewinnt nicht nur qualifiziertes und gut
ausgebildetes Personal, sondern schwächt auch die Wettbewerber. Seit
die Konjunktur anzieht und Fachkräfte in einigen Branchen rar werden,
erinnern sich auch viele deutsche Unternehmen an dieses Rezept.
Personalberater, häufig als Headhunter bezeichnet, lassen die Telefone
in Konkurrenzbetrieben klingeln und ermuntern Fach- und Führungskräfte
zu einem Wechsel zur Konkurrenz. Doch während
es in der Bundesliga für Spielertransfers klare - wenn auch nicht immer
eingehaltene - Regeln gibt, unterliegt die Tätigkeit von Headhuntern
keinen Gesetzen. Daher müssen die Gerichte immer wieder klären, ob und
wie sich Unternehmen gegen die Abwerbungsversuche wehren können und was
Mitarbeiter bei einer Abwerbung beachten müssen. Fasse
Dich kurz Arbeitnehmer,
die einen Anruf von einem Headhunter entgegennehmen, müssen keine
rechtlichen Nachteile fürchten - solange sie sich kurz fassen. Findet
das Gespräch am Arbeitsplatz statt, darf es nur einer ersten
Kontaktaufnahme dienen. Andernfalls würde die vertragliche Pflicht zur
Erbringung der Arbeitsleistung verletzt. Ausführlich können sich
Arbeitnehmer über die angebotene Stelle und die Vergütung schließlich
auch außerhalb der Arbeitszeit informieren lassen. Oft will
der Arbeitgeber sich auch lieber an die Konkurrenzunternehmen oder die
Headhunter halten, die ihm die Mitarbeiter streitig machen wollen. Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat aber vor drei Jahren klargestellt, dass
Anrufe durch Personalberater am Arbeitsplatz nicht generell
wettbewerbswidrig sind (BGH I ZR 221/01). Sie seien eine Folge des
freien Wettbewerbs, in dem Arbeitgeber hinnehmen müssten, dass
Mitarbeiter abgeworben werden. Diese hätten zudem ein Interesse daran,
von Personalberatern zu erfahren, wie sie ihre berufliche Situation
verbessern können. Im
konkreten Fall wollte sich ein auf die Einrichtung von
Computernetzwerken spezialisiertes Unternehmen gegen einen Headhunter
wehren, der eine Projektleiterin im Büro angerufen und ihr eine Stelle
als Projektleiterin bei einem Softwarehersteller angeboten hatte. Ihr
Arbeitgeber verklagte den Headhunter auf Unterlassung und forderte
Informationen über mögliche Gespräche mit anderen Mitarbeitern. Die
Klage blieb aber erfolglos. Mehrere
Minuten können zuviel sein Der BGH
stellte jedoch klar, dass sich das Gespräch auf eine erste
Kontaktaufnahme beschränken muss. Der Mitarbeiter darf nur kurz nach
seinem Interesse an der neuen Stelle befragt werden, diese wird kurz
beschrieben, und eventuell vereinbaren die Beteiligten eine
Kontaktaufnahme außerhalb des Büros. Denn schließlich nutzt der
Personalberater die Telefonanlage des Arbeitgebers für die Abwerbung
und hält den Mitarbeiter von der Arbeit ab. Nach Ansicht der Richter
spricht schon bei einer Gesprächsdauer von mehreren Minuten viel für
eine Wettbewerbswidrigkeit. All diese Grundsätze gelten übrigens auch
für den ersten Anruf auf einem dienstlichen Mobiltelefon, hat der BGH
später klargestellt (I ZR 73/02). Für
Anrufe außerhalb des Büros gilt: Das Abwerben ist nur dann
wettbewerbswidrig, wenn besondere unlautere Mittel eingesetzt oder
unlautere Zwecke verfolgt werden, insbesondere wenn die Mitarbeiter zum
Vertragsbruch verleitet werden oder der Konkurrent gezielt geschädigt
werden soll. Diese Voraussetzungen lassen sich aber selten beweisen.
Insbesondere in der Finanzbranche, aber auch bei Rechtsanwälten oder
IT-Dienstleistern werden oft ganze Teams abgeworbenen. Für die
betroffenen Unternehmen kann dies sehr schmerzhaft sein, wenn auf die
Schnelle kein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht. Solange der
Konkurrent nur eine sich bietende Gelegenheit nutzt, ohne dass die
Abwerbung ansonsten unlauter erscheint, schauen die betroffenen
Arbeitgeber in die Röhre. Keine
Rücksicht auf Wettbewerber Das
musste sich vor einigen Jahren in einem spektakulären Fall die Opel AG
vom Landgericht Frankfurt erklären lassen. Nicht nur waren dem
Autokonzern gerade sieben Führungskräfte abhandengekommen, die
gemeinsam mit dem Vorstandsmitglied José Ignacio López zu Volkswagen
gegangen waren. Zudem hatten weitere 22 Mitarbeiter aus dem Einkauf mit
VW zumindest Gespräche über einen Wechsel geführt. Das Landgericht
Frankfurt hielt zwar allein aufgrund der Zahl der Wechselkandidaten eine
Wettbewerbswidrigkeit für möglich, doch konnte Opel keine geplante
Abwerbung beweisen. Die sieben Topmanager erklärten unwiderlegt, die
Initiative zu dem Wechsel sei von ihnen, nicht von Opel ausgegangen. Es
gebe aber kein allgemeines Rücksichtnahmegebot gegenüber
Wettbewerbern, befand das Gericht kühl. Trotz
dieser Rechtsprechung ist es nicht risikolos für Unternehmen, über
Headhunter neue Mitarbeiter zu rekrutieren. Das musste ein bayrisches
Unternehmen feststellen, das über einen Personalvermittler einen neuen
kaufmännischen Leiter gewonnen hatte. Der kündigte schon fünf Tage
nach Arbeitsbeginn fristlos. Weil er das Arbeitsverhältnis
vertragswidrig beendet habe und daher zum Schadensersatz verpflichtet
sei, forderte das Unternehmen von ihm auch das Honorar des
Personalvermittlers in Höhe von 10 000 Euro zurück. Das Arbeitsgericht
Augsburg lehnt den Anspruch ab. Es sei die alleinige Entscheidung des
Unternehmens gewesen, den Personalvermittler einzuschalten.
Schadensersatz komme nur in Betracht, wenn die Provision bei einer
vertragsgemäßen Kündigung nicht angefallen wäre. Doch auch wenn der
Mitarbeiter rechtmäßig gekündigt hätte, wäre das Unternehmen auf
den Kosten für den Headhunter sitzengeblieben (8 Ca 1209/02 N). Manchmal
sitzt der Headhunter auch im eigenen Unternehmen, und zwar in Gestalt
von Mitarbeitern, die sich für einen Arbeitsplatzwechsel oder den
Sprung in die Selbständigkeit entschieden haben. Oft bereiten sie ihre
neue Tätigkeit noch während ihres laufenden Arbeitsvertrages beim
alten Arbeitgeber vor, und dazu gehört auch, sich selbst Mitarbeiter zu
suchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen
Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, und zwar auch
ohne entsprechende Verbotsklauseln im Vertrag. Erlaubt sind nur
Vorbereitungshandlungen, die nicht in die Geschäftsinteressen des
Arbeitgebers eingreifen, also etwa das Anmieten von Geschäftsräumen.
Verboten ist dagegen das planmäßige Abwerben von Kollegen oder Kunden.
Das Bundesarbeitsgericht wertete dies als wichtigen Grund für die
fristlose Kündigung des Vertriebsleiters einer Maschinenbaufirma, der
mehrere Gebietsvertreter darauf angesprochen hatte, ob sie nicht künftig
als Vertreter für seine neu gegründete Gesellschaft arbeiten wollten
(6 AZR 292/78). Die
Grenze zum Pflichtverstoß ist aber umstritten. So halten manche
Gerichte nur Werbeaktionen mit einer gewissen Beharrlichkeit und
Ernsthaftigkeit für unzulässig. Deshalb erklärte das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die außerordentliche Kündigung
einer Friseurmeistern für unwirksam, die nur einigen Kolleginnen
mitgeteilt hatte, sie plane den Schritt in die Selbständigkeit und
werde höhere Löhne als die bisherige Arbeitgeberin zahlen (6 Sa
528/91). Selten
gibt es Schadensersatz Anders
entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jüngst im Fall eines
Produktionsleiters in China, der sich selbständig machen wollte und
drei Kolleginnen fragte, ob sie in seinem eigenen Unternehmen
mitarbeiten wollten. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit,
dass den Mitarbeiterinnen konkret höhere Löhne bei einem Wechsel in
Aussicht gestellt wurden. Zudem hatte der Arbeitgeber durch die
Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes deutlich
gemacht, dass er Konkurrenzgeschäfte unterbinden wollte (9 Sa 1637/05,
nicht rechtskräftig). . |
|||
| Quelle: © Von Volker Hagemeister | |||
| . | |||
| Links zu unseren Seiten: | |||
|
|
|||
| . | |||