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Um
eigenes Personal einzusparen, kann ein Arbeitgeber die im Rahmen seiner
unternehmerischen Freiheit durchaus legitime Entscheidung treffen,
einzelne im Betrieb anfallende Tätigkeiten zukünftig von externen
Unternehmen und deren Angestellten erledigen zu lassen.
Dasselbe gilt, wenn ein Arbeitgeber die bisher von seinen Arbeitnehmern
verrichteten Aufgaben freien Mitarbeitern oder z.B. Zeitarbeitsfirmen überträgt.
Der Bedarf an nichtselbstständiger Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers fällt
hierdurch weg. Es entsteht eine innerbetriebliche Diskrepanz zwischen
Angebot und Nachfrage nach nichtsselbstständiger Arbeitsleistung, die
grundsätzlich geeignet ist, betriebsbedingte Kündigungen zu
rechtfertigen. Dieser Vorgang wird im Manager-Sprech als Fremdvergabe
oder Outsourcing bezeichnet.
Erhebt der von einer auf Outsourcing gestützten
betriebsbedingten Kündigung betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage,
so hat der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess unter anderem
nachzuweisen, dass er für die Erledigung bestimmter Aufgaben einen
Vertrag mit einem anderen Unternehmen bzw. mit freien Mitarbeitern
geschlossen hat. Hierzu reicht die Vorlage des betreffenden Vertrags.
Zudem ist vom Arbeitgeber darzulegen, welche Arbeitsplätze ganz konkret
von der Fremdvergabe betroffen sind.
Eine Unternehmensentscheidung, die zum Gegenstand hat, dass Arbeitsverhältnisse
zunächst an einen Dritten übergehen und die betroffenen Arbeitnehmer
sodann in ihrem alten Betrieb unter Weisung des ursprünglichen
Arbeitgebers als Leiharbeitnehmer letztlich doch die gleiche Arbeit wie
zuvor erbringen, ist hingegen nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung
zu rechtfertigen. Die im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer
unterstehen nämlich weiter der Weisung ihres ursprünglichen
Arbeitgebers. Der Bedarf des Arbeitgebers an nichtselbstständiger
Arbeit ist gerade nicht weggefallen. Ein innerbetrieblicher Kündigungsgrund
liegt somit schon begrifflich nicht vor. Eine hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage
hat erkennbar Aussicht auf Erfolg.
(Der Beitrag ist Teil des Wagner Halbe Online-Lexikons zum Kündigungsschutz
im Arbeitsrecht auf www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de.
Das Online-Lexikon zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll dem
geneigten Leser die zentralen Begriffe des Kündigungsschutzes leicht
verständlich erklären und sowohl dem Arbeitgeber als auch dem von
einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer Kündigungsschutztatbestände
aufzeigen - das Wissen um die eigenen Rechte schafft Sicherheit und stärkt
die Verhandlungsposition im Kündigungsrechtsstreit. Das Lexikon
befindet sich im Aufbau.)
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