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02.07.2007 |
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Mindestlohn für Gebäudereiniger tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft |
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Zur
Aufnahme des Gebäudereinigerhandwerks in das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz am 1. Juli 2007 erklärt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mit
der Einbeziehung der in- und ausländischen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks in das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz bekommen in Deutschland beschäftigte Gebäudereiniger
künftig faire Löhne, unabhängig davon, ob ihr Arbeitgeber seinen Sitz
im Inland oder im Ausland hat. Das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet den Rechtsrahmen, um tarifliche
Mindestlöhne branchenspezifisch für alle in Deutschland beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich zu machen. Hierfür muss
die betroffene Branche in das Gesetz aufgenommen und ein entsprechender
Tarifvertrag abgeschlossen sein; dieser wird dann auf alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer der Branche erstreckt. Das Gesetz war bislang auf den
Baubereich beschränkt und findet jetzt auch auf das Gebäudereinigerhandwerk
Anwendung. Die Tarifvertragsparteien des Gebäudereinigerhandwerks haben
sich rechtzeitig gemeinsam auf die verstärkte Internationalisierung des
Wettbewerbs eingestellt und sich für eine effiziente Lösung im Rahmen
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eingesetzt. Die Bundesregierung hat
dieses Anliegen aufgegriffen und umgesetzt. Für
die rund 850.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks,
die bei inländischen Arbeitgebern beschäftigt sind, besteht bereits
ein bundesweiter Tarifvertrag mit insgesamt sieben für allgemein
verbindlich erklärten Lohngruppen, deren unterste einen Mindestlohn von
7,87 ¤ (West) bzw. 6,36 ¤ (Ost) vorsieht. Künftig haben
alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
des Gebäudereinigerhandwerks einen Anspruch auf den tarifvertraglichen
Mindestlohn, unabhängig von einer Beschäftigung bei einem in- oder
ausländischen Arbeitgeber. In- und ausländische Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks werden damit künftig
gleichermaßen vor Lohndumping geschützt. Effektive Kontrollen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz können eine unangemessene Entlohnung in der Branche verhindern. Um eine Überprüfung dieser Arbeitsbedingungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu ermöglichen, sind ausländische Arbeitgeber und Entleiher, die Leiharbeiter eines ausländischen Leiharbeitunternehmens einsetzen, verpflichtet, den Einsatz der Arbeitnehmer bei den Zollbehörden vor Beginn der Arbeiten anzumelden. Darüber hinaus müssen in- und ausländische Arbeitgeber die Arbeitszeit der eingesetzten Arbeitnehmer aufzeichnen; für die Prüfung erforderliche Unterlagen sind im Inland bereitzuhalten. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden. Weitere Informationen werden auf den Internetseiten der Zollbehörden eingestellt. Den
Tarifvertrag haben wir hier
als pdf-Datei für Sie abgelegt. . |
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| Quelle: © Bundesministerium für Arbeit und Soziales | |||
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