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22.06.2007 |
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Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - |
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Die Situation ist in der
Zeitarbeitspraxis täglich anzutreffen und doch ist den wenigsten das
damit verbundene Risiko bewusst: Der Zeitarbeitnehmer wird überlassen,
ohne dass hierüber ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in der
Schriftform geschlossen wird, wie sie in § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG
vorgesehen ist. Dabei sind die Risiken – insbesondere für den
Kunden – ganz erheblich. Dem Schriftformerfordernis sollte daher von
beiden Seiten (mehr) Aufmerksamkeit gewidmet werden. Einige
Arbeitshilfen: Die Risiken Nachfolgend kam es, wie es kommen
musste: Aufgrund eines gravierenden Fahrfehlers verursachte der überlassene
Kraftfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem allein dem Kunden ein
Schaden in Höhe von 50.000,00 Euro entstand. Hinzu kamen weitere
erhebliche Schäden dritter Personen, die jedoch zunächst von der
Haftpflichtversicherung des Kundenunternehmens übernommen wurden. Wenige Wochen später standen sich das Zeitarbeitsunternehmen und der Kunde in den Räumen des Landgerichts Karlsruhe gegenüber, da man sich wechselseitig verklagt hatte. Der Kunde hatte für die Überlassung des Mitarbeiters die von dem Zeitarbeitsunternehmen geforderte Vergütung nicht gezahlt und zugleich von dem Zeitarbeitsunternehmen Schadenersatz in Höhe von 50.000,00 Euro mit der Begründung verlangt, man habe einen nicht hinreichend qualifizierten Kraftfahrer überlassen und sei daher wegen fehlerhafter Auswahl (sog. Auswahlverschulden) schadenersatzpflichtig. Im Ergebnis hatte – in diesem
Einzelfall – der Kunde die Folgen der Missachtung des
Schriftformerfordernisses des § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG zu tragen. Denn
das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass der mündlich
vereinbarte Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mangels Einhaltung der
Schriftform des § 12 Abs. 1 AÜG unwirksam sei, so dass das
Zeitarbeitsunternehmen von dem Kunden nicht wegen Verletzung einer
Vertragspflicht zur ordnungsgemäßen Auswahl eines hinreichend
qualifizierten Mitarbeiters in Haftung genommen werden könne. Dies
gelte auch dann, wenn der Verkehrsunfall letztendlich darauf zurückzuführen
sei, dass der überlassene Mitarbeiter nicht die erforderliche
Fahrpraxis aufgewiesen habe. In der Folge musste somit das
Kundenunternehmen die dort entstandenen Schäden in Höhe von ca.
50.000,00 Euro selbst tragen. Wenn nun seitens eines
Zeitarbeitsunternehmens die Auffassung entstehen sollte, der
vorstehend dargestellte Sachverhalt animiere dazu, zukünftig keine
formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsverträge mehr zu schließen,
so sei zur "Abschreckung" ergänzend auf folgenden Fall
hingewiesen: Ein Zeitarbeitsunternehmen hatte mit einem größeren
Kunden zunächst einen schriftlichen Rahmenvertrag geschlossen, zu
dessen Durchführung nachfolgend jeweils am Freitag einer Woche eine
"Bestellliste" des Kunden per Telefax übersandt wurde, in
der der Personalbedarf für die kommende Woche aufgelistet war. Da die
Geschäftsbeziehung sich sehr gut entwickelte und das Volumen der überlassenen
Mitarbeiter ständig stieg, verlangte der Kunde ab dem 2. Jahr der
Zusammenarbeit bessere finanzielle Konditionen. Nach längerem Ringen
einigte man sich telefonisch auf einen "All
Inclusive-Stundenverrechnungssatz", der zwar höher lag als der
ortsübliche Stundenverrechnungssatz, dafür jedoch sämtliche Zuschläge
bereits enthielt, die vorhergehend jeweils gesondert in Rechnung
gestellt werden konnten. Nachdem man sich telefonisch entsprechend
geeinigt hatte, bat der Kunde noch um eine Bestätigung der
vereinbarten Konditionen per E-Mail, welche auch versandt wurde. Nachfolgend wurde das
Vertragsverhältnis ca. sieben Monate durchgeführt. Im Rahmen der
Zusammenarbeit wurden zum Teil wöchentlich bis zu 150 Mitarbeiter an
diesen Kunden überlassen. Für die letzten zwei Monate dieses
Zeitraums der Zusammenarbeit ging bei dem Zeitarbeitsunternehmen
jedoch keine Zahlung mehr ein.
Nachdem man zunächst nur höflich an die Zahlung erinnert hatte –
man wollte seinen guten Kunden nicht vergraulen –, traf man sich
sodann in den Büroräumen des Kunden, um die ernste Situation zu
besprechen. Zu diesem Zeitpunkt standen Vergütungsansprüche des
Zeitarbeitsunternehmens in Höhe von ca. 640.000,00 Euro offen.
Innerhalb des Gespräches trat für den Kunden nicht nur der dem
Zeitarbeitsunternehmen bislang gut bekannte Einkäufer, sondern auch
ein Mitarbeiter aus dem Controlling und ein Vertreter der
Rechtsabteilung der Firmengruppe des Kunden auf. Der Jurist erklärte
dem Zeitarbeitsunternehmen, dass die in der Vergangenheit
"gelebten" Arbeitnehmerüberlassungsverträge sämtlichst
unwirksam seien, da sie das Schriftformerfordernis des § 12 Abs. 1 AÜG
nicht eingehalten hätten; die Rahmenvereinbarung über den "All
Inclusive-Stundenverrechnungssatz" sei nur telefonisch bzw. per
E-Mail getroffen worden, was dem Schriftformerfordernis nicht genüge.
Die "Einzelbestellungen" der Mitarbeiter seien jeweils nur
per Telefax durch den Kunden erfolgt, ohne dass diese auch nur eine
Unterschrift des Zeitarbeitunternehmens tragen würden. Der Jurist räumte
ein, dass man für die überlassenen Mitarbeiter zwar den ortsüblichen
Stundensatz zu zahlen habe, dieser liege jedoch deutlich niedriger,
als der zuletzt mündlich vereinbarte "All
Inclusive-Stundenverrechnungssatz". Der
Kundenmitarbeiter aus der Controlling-Abteilung rechnete dem
Zeitarbeitsunternehmen sodann vor, dass der Betrag, um den der
"All Inclusive-Stundenverrechnungssatz" den ortsüblichen
Stundenverrechnungssatz überstiegen habe, so hoch gewesen sei, dass
die Summe dieser Differenz, die über den Zeitraum der letzten sieben
Monate aufgelaufen sei, einen Betrag in Höhe von – wen wird es überraschen
– 640.000,00 Euro erreicht habe. Der Mitarbeiter aus der
Einkaufsabteilung des Kunden schlug sodann vor, dass man nunmehr in
dem Bewusstsein auseinander gehe, dass wechselseitig keine Ansprüche
mehr bestünden. Dem Kundenunternehmen sei zwar bewusst, dass das
Zeitarbeitsunternehmen mit dieser Vorgehensweise nicht sonderlich
einverstanden sein könne. Man habe sich jedoch ohnehin bereits mit
einem der großen internationalen Zeitarbeitsunternehmen auf ein
standortübergreifendes OnSite-Management geeinigt, in das man
kurzfristig auch den hiesigen Standort aufnehmen könne. Das
Zeitarbeitsunternehmen habe somit die Wahl, die vorgeschlagene Lösung
zu akzeptieren oder mit einer kurzfristigen Beendigung der
Zusammenarbeit zu rechnen. Die
gesetzlichen Anforderungen •
Sämtliche Vertragsinhalte Daher
genügt das in der Zeitarbeitspraxis mittlerweile häufig
anzutreffende "Abruf-Verfahren", bei dem der konkrete
Mitarbeiterbedarf dem Zeitarbeitsunternehmen lediglich per E-Mail
mitgeteilt wird, dem Schriftformerfordernis des § 12 Abs. 1 AÜG
gerade nicht. Genauso wenig genügt ein schriftlicher Auftrag des
Kunden, der entweder gar nicht oder nur von dem Kunden unterzeichnet
ist. Dies mag für Werkleistungen mit erheblich größerem
Auftragsvolumen üblich sein; für solche Werkleistungen gilt aber
auch kein gesetzliches Schriftformerfordernis. Auch wenn es nur schwer
nachvollziehbar ist: Man kann nach deutschem Recht den Bau eines Bürokomplexes
im Wert von 64 Mio. Euro per Handschlag beauftragen, für die auch nur
einen Tag dauernde Überlassung eines Industriehelfers mit einem
Auftragsvolumen von max. 100,00 Euro muss jedoch ein schriftlicher
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen werden, der von beiden
Parteien unterschrieben werden muss. •
Die genaue Form Im
Sinne des Schriftformerfordernisses des § 12 Abs. 1 AÜG ist eine
E-Mail darüber hinaus ein "juristisches Nichts". Zwar ist
nach §§ 126, 126 a BGB auch der Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
per elektronischer Form möglich. Eine solche elektronische Form setzt
jedoch voraus, dass die Anforderungen des sog. Signatur-Gesetzes erfüllt
sind. Hierfür ist es erforderlich, dass sowohl der Kunde als auch das
Zeitarbeitsunternehmen über die entsprechende Soft- und Hardware verfügen,
was in der Praxis nahezu ausgeschlossen sein dürfte. Lösungen
zur Flexibilisierung –
die Qualifikation des/der zu überlassenden Mitarbeiter/s, aufgenommen
werden sollten. Hinsichtlich der Qualifikation des/der zu überlassenden
Mitarbeiter/s als auch bei der Vergütung des Zeitarbeitsunternehmens
können die in Betracht kommenden Qualifikationen jeweils definiert
und mit einem Schlüsselwort belegt werden. Entsprechendes gilt für
die zu vereinbarenden Vergütungssätze, die nicht für jeden
Mitarbeiter individuell bestimmt werden müssen, sondern für eine
bestimmte Qualifikation abstrakt festgelegt werden können. Auf diese
Weise ist bei Überlassung des einzelnen Mitarbeiters lediglich noch
erforderlich, diesem Mitarbeiter ein Schlüsselwort (z.B. "Schweißer")
zuzuordnen, über die allgemeinen Regelungen des Rahmenvertrages ist
dann definiert, welche Qualifikationsanforderungen dieser Mitarbeiter
erfüllen muss und welcher Stundenverrechnungssatz für diesen gilt. Zur
Durchführung des vorstehend beschriebenen Rahmenvertrages muss sodann
wiederum ein individueller Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
geschlossen werden, der den zu besetzenden Einsatz konkret erfasst.
Dabei sind wiederum zwei unterschiedliche Gestaltungen denkbar. Zum
einen kann je Mitarbeiter ein einzelner Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
geschlossen werden. Daneben
ist es möglich, z.B. wöchentlich eine Mitarbeiter-Einsatzliste zu
erstellen, in der die Einsätze der bereits disponierten Mitarbeiter für
die folgende Woche gesammelt aufgeführt werden. Sowohl der einzelne
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag je Mitarbeiter als auch die
Mitarbeiter-Einsatzliste muss jedoch sowohl von dem Kunden als auch
von dem Zeitarbeitsunternehmen im Original unterzeichnet werden, da
– wie oben dargestellt – der Abschluss eines schriftlichen
Rahmenvertrages nicht genügt. Fazit |
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| Quelle: © Rechtsanwalt Dr. Oliver Bertram | |||
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