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31.05.2007 |
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Fahrtkostenzuschuss bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern |
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Die gesetzliche Neuregelung bei Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum 01.01.2007, wonach der
Werbungskostenansatz nur noch zulässig ist, soweit die Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 20 km übersteigt, bedeutet für die
Arbeitgeber ein erhebliches Maß an Mehrarbeit und Rechtsunsicherheit,
weil bislang noch nicht feststeht, ob die Neuregelung mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
Darüber hinaus kann die Neureglung erhebliche Probleme und Nachteile bei der Lohnabrechnung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern mit sich bringen, In zahlreichen Fällen gewähren Arbeitgeber ihren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern neben dem Stundenlohn einen Fahrtkostenzuschuss. Dieser Fahrtkostenzuschuss konnte dem Arbeitnehmer bis 31.12.2006 "steuerfrei" gewährt werden, soweit der Arbeitgeber von der Pauschalversteuerung gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch machte und den Zuschuss mit einem Steuersatz von 15 % (ggf. zuzüglich pauschaler Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschalversteuerte. Der Fahrtkostenzuschuss stellte auf Grund der Pauschalversteuerung kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar. Soweit der Fahrtkostenzuschuss im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr pauschalversteuert werden kann, gehört er zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit in diesem Zusammenhang die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 Euro monatlich überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, sondern um ein Regelarbeitsverhältnis. Im Ergebnis sind bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % an die gesetzliche Rentenversicherung und 13 % an die gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten, sondern Regelbeiträge. Darüber hinaus darf die pauschale Lohnversteuerung nicht gemäß § 40a Abs. 2 EStG mit einem Steuersatz von 2 % erfolgen, sondern entweder individuell gemäß Lohnsteuerkarte auf Basis der persönlichen Besteuerungsgrundlagen des Arbeitnehmers bzw. pauschal gemäß § 40a Absatz 2a EStG mit einem Steuersatz von 20 %. Beispiel: Altregelung bis 31.12.06 Maßgeblicher Arbeitslohn für
Geringfügige Beschäftigung 400,00 Euro Neuregelung ab 01.01.07 Maßgeblicher Arbeitslohn 415,00
Euro |
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| Quelle: © Volker Hartmann, Diplom-Finanzwirt (FH), Hamburg | |||
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