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11.04.2007 |
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Vorformulierte Versetzungsklausel: Arbeitgeber dürfen sich nur Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit vorbehalten |
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LAG Köln 9.1.2007, 9 Sa 1099/06Eine vorformulierte Versetzungsklausel, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jederzeit eine andere Tätigkeit zuweisen darf, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, ist unwirksam. Hierin liegt eine nach § 307 Abs.2 Nr.1 BGB unzulässige unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, da die Versetzungsbefugnis nicht dahingehend eingeschränkt ist, dass sie nur für gleichwertige Tätigkeiten gilt. Hierdurch wird der Änderungskündigungsschutz unterlaufen. Der Sachverhalt: Zunächst war die Klägerin als Leiterin der Filiale K-M und später als Leiterin der Filiale F tätig. Seit September 2005 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Oktober 2005 teilte die Beklagte ihr mit, dass sie in den Reparaturbetrieb K-P versetzt werde. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verlangte die Klägerin, weiterhin als Filialleiterin der Filiale F beschäftigt zu werden. Das ArbG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das LAG diese Entscheidung auf und gab der Klage statt. Die Gründe: Die vereinbarte Versetzungsklausel enthält keine dahingehende Einschränkung, dass die Versetzungsbefugnis nur gleichwertige Tätigkeiten umfasst. Damit hat sich die Beklagte das Recht vorbehalten, in den Inhalt des Arbeitsvertrags einzugreifen, ohne dass diese Änderung des Arbeitsvertrags sozial gerechtfertigt sein muss. Hierdurch wird unzulässigerweise der Änderungskündigungsschutz gemäß § 1 Abs.2 S.1-3, Abs.3 S.1,2 KSchG unterlaufen. Die erforderliche Einschränkung des Versetzungsrechts ist auch nicht darin zu sehen, dass die zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen muss. Hierdurch ist nicht sichergestellt, dass der Arbeitnehmer eine gleichwertige Tätigkeit behält. Denn seine Kenntnisse und Fähigkeiten können sich auch verschlechtern oder nicht mehr den gestiegenen Anforderungen entsprechen. Daneben steht Arbeitgebern zwar grundsätzlich auch kraft
Gesetzes aus § 106 S.1 GewO ein Versetzungsrecht zu. Die wirksame
Ausübung dieses gesetzlichen Versetzungsrechts setzt aber unter
anderem voraus, dass hinreichend bestimmt ist, welche Aufgaben der
Arbeitnehmer künftig wahrnehmen soll. Hieran fehlt es im
Streitfall, da die Beklagte nicht konkret mitgeteilt hat, wie die Klägerin
in K.P beschäftigt werden soll. Zudem entspricht die Ausübung des
Direktionsrechts auch nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte
kein berechtigtes Interesse an der Versetzung der Klägerin
dargelegt hat. |
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| Quelle: © Justizportal NRW | |||
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