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10.04.2007 |
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Generalunternehmerhaftung auf dem Bau ist verfassungsgemäß |
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Die Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt (BAU) begrüßt die heute veröffentlichte
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Generalunternehmerhaftung.
Danach ist §1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit der Verfassung vereinbar. Nach dieser Vorschrift haftet ein Bauunternehmer, der Bauleistungen nicht selbst erbringt, sondern einen Nachunternehmer damit beauftragt, für die ausstehenden Lohnzahlungen des Nachunternehmers. Ein Arbeitnehmer des Nachunternehmers kann somit seinen tariflichen Mindestlohnanspruch beim Generalunternehmer geltend machen.
„Unser Standpunkt seit Jahren wird
damit höchstrichterlich bestätigt. Nach dem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts im August letzten Jahres hat nun auch die höchste
Instanz zugunsten der Arbeitnehmer entschieden“, sagt Klaus Wiesehügel,
Vorsitzender der IG BAU.
Geklagt hatte ein Generalunternehmer,
der vom Arbeitsgericht zur Lohnzahlung an einen Arbeitnehmer des von
ihm beauftragten portugiesischen Nachunternehmers verurteilt worden
war. Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Nach Vorstellung des
Gesetzgebers muss sich der Generalunternehmer darum bemühen, nur
Nachunternehmer zu beauftragen, die „eine größtmögliche Gewähr für
die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer bieten“.
Indem die Arbeitnehmer mit dem Generalunternehmer einen weiteren
Schuldner erhalten, soll sichergestellt werden, dass sie ihren
rechtlich garantierten Mindestlohnanspruch auch tatsächlich
durchsetzen können. Zwar werde durch die Haftung des
Generalunternehmers in die vom Grundgesetz geschützte
unternehmerische Betätigungsfreiheit der Bauunternehmer eingegriffen.
Dieser Eingriff sei aber durch überragend wichtige Gründe des
Gemeinwohls gedeckt, urteilte das Bundesverfassungsgericht.
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