|
Auch zum 1. Januar 2007 treten in der
Sozialgesetzgebung eine Reihe von gesetzlichen Neuregelungen in Kraft:
Vermittlungsgutscheine
Arbeitsuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben unter
bestimmten Voraussetzungen auch im kommenden Jahr Anspruch auf einen
Vermittlungsgutschein, den die Agenturen für Arbeit ausstellen. Einen
Vermittlungsgutschein können weiterhin auch Teilnehmer an
Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen (ABM/SAM)
beanspruchen. Mit diesem Gutschein werden im Erfolgsfall die Leistungen
eines privaten Arbeitsvermittlers honoriert. Die entsprechende gesetzliche
Regelung, die bis zum 31. Dezember 2006 befristet war, wurde bis zum 31.
Dezember 2007 verlängert.
Neue EU-Mitglieder
Bulgarien und Rumänien treten am 1. Januar der EU bei. Auch nach dem
Beitritt besitzen Staatsangehörige dieser Staaten noch nicht die volle
Freizügigkeit und dürfen in Deutschland nur dann eine Arbeit aufnehmen,
wenn sie bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit eine sogenannte „Arbeitsgenehmigung-EU“
erhalten haben.
Sanktionen
Ab dem 1. Januar 2007 verschärfen sich für die Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Alg II) die Regelungen zur Sanktionierung von
Pflichtverletzungen. Ab dem Jahreswechsel gilt, dass die zweite
Pflichtverletzung eine Absenkung der maßgeblichen Regelleistung um 60
Prozent und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung einen kompletten
Wegfall aller Leistungen (Regelsatz und Leistungen für Unterkunft und
Heizung) für jeweils drei Monate zur Folge hat. Eine wiederholte
Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Bezieher der Leistung innerhalb
eines Jahres nach Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes Anlass
für weitere Sanktionen gegeben hat. Nur in Ausnahmefällen kann die
Minderung des Alg II ab der dritten Pflichtverletzung auf 60 Prozent
begrenzt werden.
Für Personen, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, entfällt der Anspruch auf alle Leistungen
bereits bei der zweiten Pflichtverletzung für drei Monate. In
Ausnahmefällen werden dieser Personengruppe die Leistungen für
Unterkunft und Heizung in vollem Umfang weiter gezahlt.
Berücksichtigung von Pflegegeld als
Einkommen bei der Berechnung des Alg II-Leistungsanspruchs
Pflegegeld für die Betreuung von Pflegekindern wird nach dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowohl bei Vollzeit- als auch bei Tagespflege
gezahlt. Dieses Pflegegeld setzt sich aus einem Aufwendungsersatz und
einem Erziehungsbeitrag zusammen. Der Aufwendungsersatz stellt kein
Einkommen der Pflegeperson dar. Ab dem 1. Januar wird der
Erziehungsbeitrag für das erste und zweite Pflegekind gar nicht, für das
dritte Pflegekind zu 75 Prozent und für jedes weitere Pflegekind in
voller Höhe als Einkommen der Pflegeperson angerechnet.
Rentenversicherung
Grundsätzlich sind Bezieher des Alg II in der gesetzlichen
Rentenversicherung weiterhin pflichtversichert. Für sie wird aufgrund
gesetzlicher Neuregelungen ab dem 1. Januar ein monatlicher Beitrag in
Höhe von 40,00 Euro (bisher 78,00 Euro) abgeführt. Neu ab dem
Jahreswechsel ist, dass für Personen, die neben Alg II-Leistungen eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine
sozialversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausüben, diese
Versicherungspflicht nicht mehr eintritt. Dies gilt auch für Bezieher von
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder
Arbeitslosengeld I. Damit wird eine Doppelversicherung verhindert.
Quelle:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax: 0911/179-1487
.
|