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27.12.2006 |
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Deutschland nimmt Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber Bulgarien und Rumänien in Anspruch |
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Zur Inanspruchnahme der Übergangsregelungen im Bereich der
Arbeitnehmerfreizügigkeit zunächst in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis
zum 31. Dezember 2008 durch Deutschland erklärt das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales:
Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag des Bundesministers für
Arbeit und Soziales, Franz Müntefering, beschlossen, dass die
Bundesregierung der EU-Kommission die Inanspruchnahme der Übergangsbestimmungen
im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber Bulgarien und Rumänien
für zunächst zwei Jahre, das heißt vom 1. Januar 2007 bis zum 31.
Dezember 2008, meldet. Darüber hinaus wird die Entsendung von
Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von
Dienstleistungen in den Sektoren Bau, Gebäudereinigung und
Innendekoration ebenfalls zunächst bis Ende 2008 beschränkt.
Mit dem Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge
des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen
Union vom 7. Dezember 2006 hat der Gesetzgeber bereits die
erforderlichen innerstaatlichen Schritte unternommen. Mit dem Beschluss
des Kabinetts wird nun sichergestellt, dass die Entscheidung
Deutschlands auch auf europäischer Ebene wirksam werden kann.
Deutschland hat zwar im laufenden Jahr große Erfolge auf dem
Arbeitsmarkt erzielt. Dennoch bleibt es Ziel der Bundesregierung, die
Arbeitslosigkeit weiter deutlich zu reduzieren. Der Zugang von Beschäftigten
aus Rumänien und Bulgarien muss daher weiterhin gesteuert werden. Mit
der Entscheidung der Bundesregierung werden bulgarische und rumänische
Staatsangehörige den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
gleichgestellt, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind (Ausnahme:
Malta und Zypern, für die bereits Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt). Für
die Staatsangehörigen aller dieser Staaten gilt: Die kontrollierte und
begrenzte Zulassung von Arbeitnehmern zum deutschen Arbeitsmarkt bleibt
möglich. Die nationalen Regelungen, insbesondere das
Zuwanderungsgesetz, und bilaterale Vereinbarungen sehen entsprechende
Zugangsmöglichkeiten vor.
Nach dem Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 zwischen der EU einerseits
und Bulgarien und Rumänien andererseits können die bisherigen
Mitgliedstaaten gegenüber Bulgarien und Rumänien während einer
insgesamt siebenjährigen Frist (sogenanntes 2+3+2-Modell) Einschränkungen
der Arbeitnehmerfreizügigkeit vornehmen. Deutschland und Österreich können
darüber hinaus in bestimmten Wirtschaftssektoren die Entsendung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden
Erbringung von Dienstleistungen beschränken, solange sie die
Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränken.
Informationen zu Übergangsregelungen bei der Freizügigkeit von
Arbeitnehmern aus EU-Beitrittsstaaten finden Sie auf der Internetseite
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.bund.de)
in der Rubrik "Arbeitsmarkt" unter dem Stichwort "Ausländerbeschäftigung".
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| Quelle: © Bundesministerium für Arbeit und Soziales | |||
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