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Im Rahmen
des Steueränderungsgesetzes 2007 sieht der Gesetzgeber vor, dass ab
01.01.2007 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der
Einkommensteuererklärung nur noch bei einer Entfernung von über 20 km
angesetzt werden können. Die ersten 20 Entfernungskilometer wirken sich
nicht mehr aus.
Durch diese gesetzliche Neuregelung ergeben sich
Auswirkungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung
- bei
Fahrtkostenzuschüssen,
- bei
Job-Tickets und
- im
Rahmen der Dienstwagenbesteuerung.
In
diesem Beitrag soll auf die Probleme eingegangen werden, die sich bei der
Überlassung eines - kostenlosen oder verbilligten - Job-Tickets ergeben.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen
"steuerfreien" Fahrtkostenzuschuss gewähren, soweit dieser den
Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann.
"Steuerfrei" heißt, dass sich für den Arbeitnehmer keine
unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen ergeben; der Arbeitgeber hat den
geldwerten Vorteil jedoch pauschal zu versteuern.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer kostenlos
oder verbilligt ein sog. Job-Ticket zur Verfügung stellt, also eine
Fahrkarte, die zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel berechtigt.
Aufgrund der bevorstehenden gesetzlichen Neuregelung
sollte der Arbeitgeber vor dem Jahreswechsel überprüfen, ob und in
welchem Umfang sich Veränderungen ergeben.
Beispiel
1:
Ein Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer ein Job-Ticket (kostenlose
Monatskarte) zur Verfügung. Der Wert des Tickets beläuft sich auf 67,50
Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beläuft sich auf
25 km.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung kommt.
Diese kommt hier nicht in Betracht, da der Wert der Fahrkarte die
Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro übersteigt. Daher handelt es
sich bei der Überlassung der Fahrkarte um einen steuerpflichtigen
geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil kann pauschalversteuert
werden, soweit dieser den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer
im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend
machen kann.
Der mögliche Werbungskostenansatz beläuft sich bis 31.12.2006 auf
monatlich 150,00 Euro (25 km x 0,30 Euro x 20 Arbeitstage). Da der Wert
der überlassenen Fahrkarte mit 67,50 Euro geringer ist als der mögliche
Werbungskostenansatz von 150,00 Euro, kann der Arbeitgeber eine
Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils mit einem Steuersatz von 15 %
durchführen.
Ab 01.01.2007 reduziert sich der Werbungskostenansatz auf Grund des
Wegfalls der ersten 20 km auf 30 Euro (5 km x 0,30 Euro x 20 Arbeitstage).
Da der Wert der Fahrkarte mit 67,50 Euro den Werbungskostenansatz von 30
Euro um 37,50 Euro übersteigt, ist eine Versteuerung des geldwerten
Vorteils wie folgt vorzunehmen:
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Wert des geldwerten Vorteils insgesamt:
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67,50 Euro
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davon pauschalierungsfähig
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30,00 Euro
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davon nicht pauschalierungsfähig =
individuell zu versteuern
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37,50 Euro
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Durch die
gesetzliche Neuregelung vermindert sich der pauschalierungsfähige Anteil
von 67,50 Euro um über die Hälfte auf 30,00 Euro. Der Differenzbetrag in
Höhe von 37,50 Euro ist individuell zu versteuern.
Für den
Arbeitgeber ergibt sich einerseits eine geringere steuerliche Belastung
durch die pauschale Lohnsteuer, andererseits jedoch eine höhere Belastung
durch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Beispiel 2:
Ein Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer ein Job-Ticket (kostenlose
Monatskarte) zur Verfügung. Der Wert des Tickets beläuft sich auf 70,00
Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beläuft sich auf
12 km.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung kommt.
Diese kommt hier nicht in Betracht, da der Wert der Fahrkarte die
Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44,00 Euro übersteigt. Daher handelt es
sich bei der Überlassung der Fahrkarte um einen steuerpflichtigen
geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil kann pauschalversteuert
werden, soweit dieser den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer
im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend
machen kann.
Der mögliche Werbungskostenansatz beläuft sich bis 31.12.2006 auf
monatlich 72,00 Euro (12 km x 0,30 Euro x 20 Arbeitstage). Da der Wert der
überlassenen Fahrkarte mit 70,00 Euro geringer ist als der mögliche
Werbungskostenansatz mit 72,00 Euro, kann der Arbeitgeber eine
Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils mit einem Steuersatz von 15 %
durchführen.
Ab 01.01.2007 reduziert sich der Werbungskostenansatz auf Grund des
Wegfalls der ersten 20 km auf 0,00 Euro. Da der Wert der Fahrkarte mit
70,00 Euro den Werbungskostenansatz von 0 Euro um 70,00 Euro übersteigt,
ist eine Versteuerung des geldwerten Vorteils wie folgt vorzunehmen:
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Wert des geldwerten Vorteils insgesamt:
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70,00 Euro
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davon pauschalierungsfähig
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0,00 Euro
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davon nicht pauschalierungsfähig =
individuell zu versteuern
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70,00 Euro
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Durch die
gesetzliche Neuregelung vermindert sich der pauschalierungsfähige Anteil
von 70,00 Euro auf 0,00 Euro. Dieser Anteil ist in voller Höhe
individuell zu versteuern. Für den Arbeitgeber ergibt sich einerseits
eine geringere steuerliche Belastung durch die pauschale Lohnsteuer,
andererseits jedoch eine höhere Belastung durch die Arbeitgeberanteile
zur Sozialversicherung.
Beispiel 3:
Ein Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer ein verbilligtes Job-Ticket zur
Verfügung. Der Wert des Tickets beläuft sich auf 80,00 Euro. Der
Arbeitnehmer hat eine Zuzahlung in Höhe von 40,00 Euro zu tragen, so dass
sich der verbleibende geldwerte Vorteil 40,00 Euro beträgt. Die
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beläuft sich auf 12 km.
Da es sich bei der Überlassung des Job-Tickets um einen Sachbezug handelt
und dieser den Betrag von 44,00 Euro nicht übersteigt, kommt die
Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung. Nach Abzug der Sachbezugsfreigrenze
verbleibt kein geldwerter Vorteil. Eine Lohnversteuerung kann
unterbleiben.
Es ergeben sich keine Veränderungen ab 01.01.2007.
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