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09.07.2004 |
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Das neue Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) Ein Überblick über die neuen Regelungen |
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Mehr Freiheit für die Werbung
Neue Freiheiten ... Künftig fällt das Sonderveranstaltungsverbot und damit die Beschränkung auf die drei Sonderverkaufsarten: Jubiläumsverkäufe (alle 25 Jahre), Sommer- und Winterschlussverkäufe und Sonderangebote. Aktionen können jetzt jederzeit durchgeführt werden. Durch die Liberalisierung kann der Handel seiner Kreativität in der Werbung freien Lauf lassen. Ob Filialräumungsverkäufe, Räumungsverkäufe wegen Malerarbeiten, die „Alles-muss-raus-Aktion“, 20 Prozent auf das gesamte Sortiment und was auch immer sich ein Unternehmer für Anlässe ausdenkt, sind zulässig. Möglich sind auch gemeinsame Sommer- oder Winterschlussaktionen einer Innenstadt, eines Werberings oder eines Einkaufszentrums, solange die Teilnahme für das einzelne Unternehmen freiwillig ist und keine Preisabsprachen getroffen werden.
Fest steht, dass die Grenzen des Irreführungsverbotes einzuhalten sind. Auch Mondpreise, also durchgestrichene Preise, die nie oder nur ganz kurz gefordert worden sind, darf es nicht geben. Bei jeder Aktion müssen selbstverständlich die allgemeinen Grenzen der lauteren Werbung eingehalten werden. Wenn ein Räumungsverkauf wegen Umbaus angekündigt wird, muss auch umgebaut werden, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung mehr erforderlich ist. Es reicht nicht, wenn dann nur eine Wand angemalt wird. Es wäre auch irreführend, wenn jemand eine „Unser-Lager-muss-leer-werden“-Aktion durchführt und dann nur drei Sonderangebote anbietet. Auch die Dauer eines Räumungsverkaufs wegen Geschäftsaufgabe ist nicht mehr geregelt, aber je länger dieser Räumungsverkauf dauert, desto eher wird er irgendwann als irreführend beurteilt werden.
Das neue Gesetz verschafft deutlich mehr Rechtssicherheit. Hierzu trägt auch bei, dass in dem neuen UWG die einzelnen Fallgruppen unlauterer Werbung ausdrücklich benannt werden. Zur Generalklausel „Unlautere Wettbewerbshandlungen sind verboten“ werden jetzt ausdrücklich Fallgruppen im Gesetz aufgeführt: Das reicht von aggressiver Werbung, bei der Druck ausgeübt wird, über Werbung, durch die die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, über Schleichwerbung, bis hin zu Lockvogelwerbung. Von dieser ausdrücklichen Verbots-Formulierung verspricht man sich eine Rechtsvereinfachung und mehr Rechtsklarheit für den Werbetreibenden.
Neue Sanktion
„Gewinnabschöpfung“
Zusätzlich zu den
bisher schon bekannten Sanktionen - Unterlassung und Beseitigung
und Schadenersatz von Mitbewerbern - gibt es nun den
Gewinnabschöpfungsanspruch. Der wirtschaftliche Anreiz für
unlauteres Handeln soll hierdurch für die Unternehmen wegfallen.
„Unrecht soll sich nicht lohnen“, lautet die Devise.
Während für die
meisten Händler die Freiheit jetzt fast grenzenlos sein wird,
sollten andere Folgendes unbedingt beachten: Wer in der
Vergangenheit gegen das Sonderveranstaltungsverbot verstoßen und
eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen
gegenüber einem Mitbewerber oder einem Verein abgegeben hat,
sollte diese kündigen. (Das betrifft das
Vertragsstrafeversprechen wegen eines Verstoßes gegen Paragraphen
7, 8 UWG a. F.) Auch wenn es das Sonderveranstaltungsverbot (aus
Paragraphen 7, 8 UWG a. F.) wegen der ersatzlosen Streichung nicht
mehr gibt, fällt das Vertragsstrafeversprechen nicht automatisch
weg. Es kann aber mit dem Hinweis auf die Gesetzesänderung
gekündigt werden. Diese Kündigung muss zeitnah zum Inkrafttreten
– am besten innerhalb von vier Monaten – erklärt werden. Erst
danach sollten die neuen Werbemöglichkeiten genutzt werden.
Vorher besteht die Gefahr, dass die Werbung als Wiederholungstat
den Vertragsstrafeanspruch entstehen lässt. Selbst wenn alle
anderen Konkurrenten entsprechend werben: Solange die Kündigung
nicht erklärt ist, gilt der alte Grundsatz „Pacta sunt servanda“.
Bei gerichtlichen Urteilen oder einstweiligen Verfügungen wegen
Paragraphen 7, 8 UWG a. F. ist die Situation anders. Im Gegensatz
zu der vertraglichen Vereinbarung eines Vertragsstrafeversprechens
lässt die Gesetzesänderung deren Wirkung unmittelbar entfallen.
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Quelle: IHK - Frankfurt / Hans-Reinhart Grünbaum |
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