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Zweiter
Unterabschnitt
Bestimmungsgrößen
§ 25
(1) Bemessungsgrundlage der
Künstlersozialabgabe sind die
Entgelte für künstlerische
oder publizistische Werke oder
Leistungen, die ein nach § 24
Abs. 1 oder 2 zur Abgabe
Verpflichteter im Rahmen der
dort aufgeführten Tätigkeiten
im Laufe eines Kalenderjahres
an selbständige Künstler oder
Publizisten zahlt, auch wenn
diese selbst nach diesem Gesetz
nicht versicherungspflichtig
sind. Bemessungsgrundlage sind
auch die Entgelte, die ein
nicht abgabepflichtiger Dritter
für künstlerische oder
publizistische Werke oder
Leistungen zahlt, die für
einen zur Abgabe Verpflichteten
erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des
Absatzes 1 ist alles, was der
zur Abgabe Verpflichtete
aufwendet, um das Werk oder die
Leistung zu erhalten oder zu
nutzen, abzüglich der in einer
Rechnung oder Gutschrift
gesondert ausgewiesenen
Umsatzsteuer. Ausgenommen
hiervon sind
1.
die Entgelte, die für
urheberrechtliche
Nutzungsrechte, sonstige Rechte
des Urhebers oder
Leistungsschutzrechte an
Verwertungsgesellschaften
gezahlt werden,
2.
steuerfreie
Aufwandsentschädigungen und
die in § 3 Nr. 26 des
Einkommensteuergesetzes
genannten steuerfreien
Einnahmen.
Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, zur Vereinfachung
des Abgabeverfahrens durch
Rechtsverordnung zu bestimmen,
daß Nebenleistungen, die der
zur Abgabe Verpflichtete im
Zusammenhang mit dem Erwerb
oder der Nutzung des Werkes
oder der Leistung erbringt,
ganz oder teilweise nicht dem
Entgelt im Sinne des Satzes 1
zuzurechnen sind.
(3) Entgelt im Sinne des
Absatzes 1 ist auch der Preis,
der dem Künstler oder
Publizisten aus der
Veräußerung seines Werkes im
Wege eines
Kommissionsgeschäfts für
seine eigene Leistung zusteht.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
ein nach § 24 Abs. 1 zur
Abgabe Verpflichteter
1.
den Vertrag im Namen des
Künstlers oder Publizisten mit
einem Dritten oder im Namen
eines Dritten mit dem Künstler
oder Publizisten abgeschlossen
hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten
an einen Dritten vermittelt und
für diesen dabei Leistungen
erbringt, die über einen
Gelegenheitsnachweis
hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist
selbst zur Abgabe verpflichtet.
(4) Erwirbt ein nach § 24
Abs. 1 oder 2 zur Abgabe
Verpflichteter von einer
Person, die ihren Wohnsitz oder
Sitz nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat, ein
künstlerisches oder
publizistisches Werk eines
selbständigen Künstlers oder
Publizisten, der zur Zeit der
Herstellung des Werkes seinen
Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hatte, gilt als
Entgelt im Sinne des Absatzes 1
auch das Entgelt, das der
Künstler oder Publizist aus
der Veräußerung seines Werkes
von dieser Person erhalten hat.
Satz 1 gilt nicht, wenn der
zur Abgabe Verpflichtete
nachweist, daß von dem Entgelt
Künstlersozialabgabe gezahlt
worden ist oder die
Veräußerung des Werkes mehr
als zwei Jahre zurückliegt.
Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn eine
künstlerische oder
publizistische Leistung
erbracht wird.
§
26
(1) Der Vomhundertsatz der
Künstlersozialabgabe ist unter
Berücksichtigung des
Grundsatzes des § 14 so
festzusetzen, dass das
Aufkommen (Umlagesoll) zusammen
mit den Beitragsanteilen der
Versicherten und dem
Bundeszuschuss ausreicht, um
den Bedarf der
Künstlersozialkasse für ein
Kalenderjahr zu decken.
(2) Der Bedarf der
Künstlersozialkasse berechnet
sich aus:
1.
in dem Kalenderjahr zu
erfüllenden Verpflichtungen,
die ihr gegenüber der
Deutschen Rentenversicherung
Bund, den Kranken- und
Pflegekassen und den
Zuschußberechtigten obliegen,
2.
dem Soll zur Auffüllung der
Betriebsmittel nach § 44 Abs.
2 und
3.
den Fehlbeträgen oder
Überschüssen des
vorvergangenen Kalenderjahres.
(3) und (4) (weggefallen)
(5) Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales bestimmt im
Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung den
Vomhundertsatz für das
folgende Kalenderjahr aufgrund
von Schätzungen des Bedarfs
nach Absatz 2. Die Bestimmung
soll bis zum 30. September
erfolgen.
(6) (weggefallen)
Dritter
Unterabschnitt
Melde- und Abgabeverfahren
§ 27
(1) Der zur Abgabe
Verpflichtete hat nach Ablauf
eines Kalenderjahres,
spätestens bis zum 31. März
des Folgejahres, der
Künstlersozialkasse die Summe
der sich nach § 25 ergebenden
Beträge zu melden. Für die
Meldung ist ein Vordruck der
Künstlersozialkasse zu
verwenden. Soweit der zur
Abgabe Verpflichtete trotz
Aufforderung die Meldung nicht,
nicht rechtzeitig, falsch oder
unvollständig erstattet,
nehmen die Künstlersozialkasse
oder, sofern die Aufforderung
durch die Träger der
Rentenversicherung erfolgte,
diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend,
soweit die Künstlersozialkasse
bei einer Prüfung auf Grund
des § 35 oder die Träger der
Rentenversicherung bei einer
Prüfung auf Grund des § 28p
des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch die Höhe der
sich nach § 25 ergebenden
Beträge nicht oder nicht in
angemessener Zeit ermitteln
können, insbesondere weil die
Aufzeichnungspflichten nach §
28 nicht ordnungsgemäß
erfüllt worden sind.
(1a) Die Künstlersozialkasse
teilt dem zur Abgabe
Verpflichteten den von ihm zu
zahlenden Betrag schriftlich
mit. Der Abgabebescheid wird
mit Wirkung für die
Vergangenheit zu Ungunsten des
zur Abgabe Verpflichteten
zurückgenommen, wenn die
Meldung nach Absatz 1
unrichtige Angaben enthält
oder sich die Schätzung nach
Absatz 1 Satz 3 als unrichtig
erweist.
(2) Der zur Abgabe
Verpflichtete hat innerhalb von
zehn Tagen nach Ablauf jeden
Kalendermonats eine
Vorauszahlung auf die Abgabe an
die Künstlersozialkasse zu
leisten.
(3) Die monatliche
Vorauszahlung bemißt sich nach
dem für das laufende
Kalenderjahr geltenden
Vomhundertsatz (§ 26) und
einem Zwölftel der
Bemessungsgrundlage für das
vorausgegangene Kalenderjahr.
Für die Zeit zwischen dem
Ablauf eines Kalenderjahres und
dem folgenden 1. März ist die
Vorauszahlung in Höhe des
Betrages zu leisten, der für
den Dezember des
vorausgegangenen Kalenderjahres
zu entrichten war. Die
Vorauszahlungspflicht
entfällt, wenn der
vorauszuzahlende Betrag 40 Euro
nicht übersteigt.
(4) Die Vorauszahlungspflicht
beginnt zehn Tage nach Ablauf
des Monats, bis zu welchem die
Künstlersozialabgabe zuerst
vom Verpflichteten abzurechnen
war. Hat die Abgabepflicht nur
während eines Teils des
vorausgegangenen Kalenderjahres
bestanden, ist die
Bemessungsgrundlage für das
vorausgegangene Kalenderjahr
durch die Zahl der begonnenen
Kalendermonate zu teilen, in
denen die Abgabepflicht
bestand.
(5) Die Künstlersozialkasse
kann auf Antrag die Höhe der
Vorauszahlung herabsetzen, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß
voraussichtlich die
Bemessungsgrundlage die für
das vorausgegangene
Kalenderjahr maßgebende
Bemessungsgrundlage erheblich
unterschreiten wird.
(6) Für die Zahlung der
Künstlersozialabgabe und die
Vorauszahlung gilt § 17a
entsprechend.
§
28
Die zur Abgabe Verpflichteten
haben fortlaufende
Aufzeichnungen über die
Entgelte im Sinne des § 25 zu
führen. Dabei müssen das
Zustandekommen der daraus
abgeleiteten Meldungen nach §
27 und der Zusammenhang mit den
zugrunde liegenden Unterlagen
nachprüfbar sein; auf
Anforderung der
Künstlersozialkasse oder der
Träger der Rentenversicherung
müssen die abgabepflichtigen
Entgelte listenmäßig
zusammengeführt werden
können. Die Aufzeichnungen
sind mindestens fünf Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Entgelte fällig
geworden sind, aufzubewahren.
Soweit Aufzeichnungen,
Unterlagen, Meldungen,
Berechnungen und Zahlungen mit
Hilfe technischer Einrichtungen
erstellt oder verwaltet werden,
muss sichergestellt sein, dass
die Anforderungen des Satzes 2
erfüllt werden können;
insbesondere müssen
Datenverarbeitungsprogramme,
die zur Erstellung oder
Verwaltung benutzt werden,
ordnungsgemäß dokumentiert
sein.
§ 29
Die zur Abgabe Verpflichteten
haben der Künstlersozialkasse
oder den Trägern der
Rentenversicherung auf
Verlangen über alle für die
Feststellung der Abgabepflicht,
der Höhe der
Künstlersozialabgabe sowie der
Versicherungspflicht und der
Höhe der Beiträge und
Beitragszuschüsse
erforderlichen Tatsachen
Auskunft zu geben und die
Unterlagen, aus denen diese
Tatsachen hervorgehen,
insbesondere die in § 28
genannten Aufzeichnungen,
während der Arbeitszeit nach
Wahl der Künstlersozialkasse
oder der Träger der
Rentenversicherung entweder in
deren oder in ihren eigenen
Geschäftsräumen vorzulegen.
Sind ihre Geschäftsräume
gleichzeitig ihre privaten
Wohnungen, so sind sie nur
verpflichtet, die Unterlagen in
den Geschäftsräumen der
Künstlersozialkasse oder der
Träger der Rentenversicherung
vorzulegen.
§
30
Für die Erhebung eines
Säumniszuschlags auf
rückständige
Künstlersozialabgabe und
Abgabevorauszahlungen gilt §
24 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
Die Säumniszuschläge
gehören zum Vermögen der
Künstlersozialkasse.
§
31
Für die Verjährung der
Ansprüche auf
Künstlersozialabgabe gilt §
25 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
§
32
(1) Mit Zustimmung der
Künstlersozialkasse können
nach § 24 zur Abgabe
Verpflichtete eine
Ausgleichsvereinigung bilden,
die ihre der
Künstlersozialkasse gegenüber
obliegenden Pflichten erfüllt,
insbesondere mit befreiender
Wirkung die
Künstlersozialabgabe und die
Vorauszahlungen entrichten
kann. Die Künstlersozialkasse
kann vertraglich mit einer
Ausgleichsvereinigung
abweichend von diesem Gesetz
die Ermittlung der Entgelte im
Sinne des § 25 unter
Zugrundelegung von anderen für
ihre Höhe maßgebenden
Berechnungsgrößen und die
Berücksichtigung von
Verwaltungskosten der
Ausgleichsvereinigung regeln.
Der Vertrag bedarf der
Zustimmung des
Bundesversicherungsamtes.
(2) Die Aufzeichnungspflicht
nach § 28 und Prüfungen
aufgrund des § 35 entfallen
für die Jahre, für die
Pflichten des zur Abgabe
Verpflichteten durch die
Ausgleichsvereinigung erfüllt
werden. Im Übrigen bleiben
die Rechte und Pflichten des
zur Abgabe Verpflichteten
gegenüber der
Künstlersozialkasse
unberührt.
(3) Die Künstlersozialkasse
hat einer Ausgleichsvereinigung
mit Einwilligung des zur Abgabe
Verpflichteten die Angaben zu
machen, die die
Ausgleichsvereinigung zur
Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigt.
Vierter
Unterabschnitt
Erstattungen
§
33
(1) Die Künstlersozialkasse
hat zu Unrecht entrichtete
Künstlersozialabgabe zu
erstatten.
(2) Die Künstlersozialkasse
kann mit Zustimmung des
Berechtigten die zu Unrecht
entrichtete
Künstlersozialabgabe mit
künftigen Ansprüchen auf
Künstlersozialabgabe oder
Vorauszahlungen verrechnen.
(3) Für die Verzinsung und
Verjährung des Anspruchs auf
Erstattung gilt § 27 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
Vierter
Abschnitt
Zuschuß des Bundes
§ 34
(1) Der Zuschuß des Bundes
beträgt für das Kalenderjahr
20 vom Hundert der Ausgaben der
Künstlersozialkasse.
Überzahlungen sind mit dem
Bundeszuschuß des
übernächsten Jahres zu
verrechnen.
(2) Der Bund trägt die
Verwaltungskosten der
Künstlersozialkasse.
(3) Die Leistungen des Bundes
nach den Absätzen 1 und 2
dürfen nur entsprechend dem
jeweiligen Ausgabebedarf in
Anspruch genommen werden.
§ 34a
(weggefallen)
Fünftes
Kapitel
Überwachung
§ 35
(1) Die
Künstlersozialkasse überwacht
die rechtzeitige und
vollständige Entrichtung der
Beitragsanteile der
Versicherten und der
Künstlersozialabgabe bei den
Unternehmern ohne Beschäftigte
und den
Ausgleichsvereinigungen. Die
Träger der Rentenversicherung
überwachen im Rahmen ihrer
Prüfung bei den Arbeitgebern
nach § 28p des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch die
rechtzeitige und vollständige
Entrichtung der
Künstlersozialabgabe durch
diese Unternehmer. Entstehen
durch die Überwachung der
Künstlersozialabgabe
Barauslagen, so können sie dem
zur Abgabe Verpflichteten
auferlegt werden, wenn er sie
durch Pflichtversäumnis
verursacht hat.
(2) Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales erläßt
durch Rechtsverordnung
Überwachungsvorschriften.
Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften
§ 36
(1) Ordnungswidrig handelt
der Versicherte, der
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Abs. 2 auf
Verlangen Angaben nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig
macht,
2.
der Auskunfts- oder
Vorlagepflicht nach § 11 Abs.
2 auf Verlangen nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig
nachkommt oder
3.
der Meldepflicht nach § 12
Abs. 1 Satz 1 nicht
rechtzeitig, nicht richtig oder
nicht vollständig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt der
zur Abgabe Verpflichtete, der
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1
die Summe der sich nach § 25
ergebenden Beträge nicht
rechtzeitig oder nicht richtig
meldet,
2.
entgegen § 28 Satz 1
Aufzeichnungen nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig
führt oder
3.
der Auskunfts- oder
Vorlagepflicht nach § 29 auf
Verlangen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig
nachkommt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 2 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro und
in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet
werden.
(4) Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1.
der Träger der
Rentenversicherung, wenn
Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 2 Nr. 2 und 3 von ihm
bei einer Prüfung nach § 28p
Abs. 1a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch festgestellt
werden,
2.
im Übrigen die
Künstlersozialkasse.
Siebtes Kapitel
Anwendung des
Sozialgesetzbuches
§ 36a
Auf die Rechtsbeziehungen
zwischen der
Künstlersozialkasse und den
Versicherten,
Zuschußberechtigten und zur
Abgabe Verpflichteten finden
die Vorschriften des
Sozialgesetzbuches Anwendung.
Auf die Rechtsbeziehungen
zwischen den zur Abgabe
Verpflichteten und den
Versicherten und
Zuschußberechtigten findet §
32 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechende
Anwendung.
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