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Sie
finden hier eine Zusammenfassung des JobAQTIV Gesetzes
(wesentliche Inhalte),
herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit
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Den
kompletten Gesetzestext haben wir im "pdf"-File
abgelegt, lesbar mit dem Acrobat-Reader.
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www.Job-AQTIV.pdf
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Wesentliche Inhalte des Job-AQTIV-Gesetzes
I. Aktive Arbeitsförderung
1.Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik
Effektive und effiziente Arbeitsmarktpolitik ist ein
wichtiger Beitrag zur Erreichung gesamtwirtschaftlicher
Zielsetzungen und zum Ausgleich konjunktureller Schwankungen.
Im Idealfall sollte aktive Arbeitsmarktpolitik vorausschauend,
antizyklisch und weitgehend selbststeuernd agieren.
Dabei hat sie zunehmend neben nationalen Zielsetzungen auch
solche der Gemeinsamen Beschäftigungspolitik der Europäischen
Union zu berücksichtigen. Eine wirksame
Arbeitsmarktpolitik erfordert ein modernes Arbeitsförderungsrecht,
das präventiv ausgerichtet ist und einen beschäftigungsfördernden
gesamtwirtschaftlichen Beitrag ermöglicht. Auf diese Ziele
ist die Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
ausgerichtet.
Mit dem Job - AQTIV - Gesetz wird die vorwiegend reaktive
Ausrichtung des geltenden Arbeitsförderungsrechts durch
deutlich präventivere Ansätze, insbesondere im
Bereich der Vermittlung und Beratung, aber auch bei den
anderen aktiven Arbeitsförderungsleistungen, ersetzt. Damit
sollen Beschäftigungsmöglichkeiten konsequent genutzt
und Arbeitslosigkeit, insbesondere
Langzeitarbeitslosigkeit, abgebaut oder vermieden
werden.
In strukturschwachen Regionen - dies gilt besonders für
die neuen Länder - und für besonders betroffene Arbeitslose
werden öffentlich geförderte zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten
auf absehbare Zeit notwendig sein. Daher ist eine
Weiterentwicklung und Konzentration der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente auf förderungsbedürftige
Arbeitnehmer und sinnvolle Arbeiten geboten.
Die Verankerung der Gleichstellung von Frauen und Männern
als Querschnittsaufgabe des Arbeitsförderungsrechts
verpflichtet dazu, bei allen arbeitsmarktpolitischen
Programmen und Maßnahmen die Unterschiede zwischen den
Geschlechtern zu berücksichtigen.
2. Intensivierung der Arbeitsvermittlung und Beratung
Die Vermittlung wird verstärkt präventiv
eingesetzt. Sie soll bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
beginnen, damit schon die Zeit nach der Kündigung intensiv
genutzt werden kann, um eine Arbeitslosigkeit gar nicht erst
entstehen zu lassen. Spätestens jedoch soll sie zu Beginn der
Arbeitslosigkeit einsetzen.
Zur Steigerung der Effizienz des Vermittlungsprozesses
haben die Arbeitsämter zu Beginn der Vermittlungstätigkeiten
zusammen mit dem Arbeitsuchenden dessen Bewerberprofil
umfassend zu ermitteln (Profiling). Darin sind die Stärken
und Schwächen des Arbeitsuchenden festzuhalten und eine
individuelle Chancenprognose zu erstellen. Inhalt des
Profiling ist die Feststellung von beruflichen und persönlichen
Merkmalen wie Kenntnisse, Qualifikation, Berufserfahrung,
Aktualität der Kenntnisse, Weiterbildungsfähigkeit und
-bereitschaft. Ferner gehören die Gegebenheiten des
Arbeitsmarktes dazu, auf den sich die Vermittlungsbemühungen
für den Arbeitsuchenden erstrecken. Ziel ist, so den
konkreten individuellen Bedarf an notwendiger
arbeitsmarktlicher Hilfestellung zu ermitteln. Falls
erforderlich soll das Arbeitsamt zusätzlich eine Maßnahme
der Eignungsfeststellung (z.B. in Form eines
Assessment-Verfahrens) durchführen.
Die aus dem Profiling abzuleitende individuelle
Vermittlungsstrategie ist in der Eingliederungsvereinbarung
festzuhalten. Diese enthält mithin die auf die individuelle
berufliche und arbeitsmarktliche Situation zugeschnittenen
Schritte zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und damit
auch die erforderlichen Angebote des Arbeitsamtes (wie
beispielweise den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente)
ebenso wie die vom Arbeitsuchenden geforderten Aktivitäten für
einen bestimmten Zeitraum. Sie soll den Grundsatz des Fördern
und Fordern konsequent und fair umsetzen.
Auch bei Ausbildungsuchenden ist bei der Meldung
stets ein Profiling durchzuführen. Eine
Eingliederungsvereinbarung ist hingegen zwingend nur in den Fällen
abzuschließen, in denen die Vermittlung einer
Ausbildungsstelle auf Schwierigkeiten stößt.
Arbeitslose, deren Eingliederung voraussichtlich
erschwert ist oder die nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung aufgenommen
haben, sind vom Arbeitsamt verstärkt vermittlerisch zu
unterstützen. Dabei hat das Arbeitsamt zu prüfen, ob
durch eine Beauftragung Dritter mit der Vermittlung die
berufliche Eingliederung erleichtert werden kann. Die bereits
vorhandene Möglichkeit der generellen Unterstützung des
Arbeitsamtes durch Dritte wird dahingehend präzisiert, dass
das Arbeitsamt nunmehr Dritte mit der Vermittlung insgesamt
oder mit Teilaufgaben der Vermittlung beauftragen kann. Darüber
hinaus wird dem Arbeitslosen, der sechs Monate nach Eintritt
der Arbeitslosigkeit noch arbeitslos ist, ein Rechtsanspruch
auf Beauftragung eines Dritten mit seiner Vermittlung
eingeräumt. So wird das Arbeitsamt in die Lage versetzt,
Kenntnisse und Fähigkeiten Dritter zu nutzen, die ihm nicht
oder nicht in dem Maße zur Verfügung stehen, in dem der
Dritte sie anbieten kann. Dabei bleibt die Gesamtverantwortung
weiterhin beim Arbeitsamt, das die Tätigkeit der Dritten auch
überwacht.
Um Langzeitarbeitslosigkeit so weit wie möglich zu
vermeiden, ist künftig der Einsatz aller
arbeitsmarktpolitischen Instrumente ohne die Einhaltung von
"Wartezeiten" möglich, wenn dies nach dem
Ergebnis des Profilings erforderlich ist.
Träger von Arbeitsbeschaffungs- und
Strukturanpassungsmaßnahmen sowie Arbeitgeber, bei denen
Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen, können mit der
Vermittlung der geförderten Arbeitnehmer beauftragt
werden.
Träger von Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung
und der beruflichen Weiterbildung werden verpflichtet,
sich um die Vermittlung ihrer Maßnahmeteilnehmer zu
bemühen und deshalb auch von dem Erfordernis einer
Vermittlererlaubnis befreit.
Das Arbeitsamt kann künftig Dritte (in der Regel die
Schulträger) bei Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung
und Berufswahlvorbereitung für Schüler
allgemeinbildender Schulen bis zu vier Wochen in der
unterrichtsfreien Zeit fördern, wenn sich die Dritten mit
mindestens 50 Prozent der Kosten beteiligen.
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3. Frauenförderung
Die Beteiligung von Frauen an den Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung soll zukünftig mindestens dem
Frauenanteil an den Arbeitslosen und der relativen
Betroffenheit von Frauen durch Arbeitslosigkeit entsprechen.
Eine überproportionale Frauenförderung kann bis zur
Herstellung der völligen Gleichstellung von Frauen und Männern
auf dem Arbeitsmarkt erforderlich und gerechtfertigt sein.
Von der Erhöhung der Fünf-Prozent-Ausnahmequote
zur Förderung von Nichtleistungsbeziehern durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
auf zehn Prozent profitieren Frauen, die wegen der Anrechnung
von Einkommen des Partners keinen Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe haben.
Die Beauftragten für Frauenbelange bei der Bundesanstalt für
Arbeit werden in Beauftragte für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt umbenannt und ihr Aufgabenfeld wird
dementsprechend erweitert.
4. Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Durch eine eigenständige Vorschrift über die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird klargestellt, dass
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine Herausforderung für
Frauen und Männer ist und die Arbeitsmarktpolitik dazu
so weit wie möglich einen Beitrag leisten soll.
Die Erstattung von Kinderbetreuungskosten bei einer
Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung
sowie Trainingsmaßnahmen wird von derzeit 120 DM monatlich je
Kind auf 130 Euro (250 DM) angehoben.
Die Möglichkeiten des Bezugs von Teilunterhaltsgeld
und der Förderung von Teilzeitweiterbildung werden
erweitert, so dass eine flexible Auswahl geeigneter
Weiterbildungsformen möglich ist.
Es wird klargestellt, dass eine Eingliederungsvereinbarung für
Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer auch die
Teilnahme an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vorsehen
kann, wenn sie zwar aktuell keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder -hilfe haben, aber früher mindestens
ein Jahr versicherungspflichtig beschäftigt waren.
5. Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
Trainingsmaßnahmen (kurzzeitige Qualifizierungsmaßnahmen
von bis zu 12 Wochen) können künftig auch in Grenzregionen
der angrenzenden Staaten und in den mit der EU
assoziierten Staaten durchgeführt werden.
Mobilitätshilfen (Unterstützungsleistungen bei
Aufnahme einer Beschäftigung) können für Arbeitslose, die
Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe beziehen, auch bei einer
Arbeitsaufnahme im Ausland geleistet werden. Künftig können
auch die Reisekosten bei Arbeitsaufnahme übernommen
werden.
6. Überbrückungsgeld für Existenzgründer
Künftig soll auch der unmittelbare Zugang aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbständige
Tätigkeit unterstützt werden. Bei der Gewährung von Überbrückungsgeld
an Existenzgründer wird deshalb auf die bisherige Fördervoraussetzung
einer mindestens vierwöchigen Arbeitslosigkeit vor
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit verzichtet.
Allerdings bleiben Personen so lange von der Förderung
ausgeschlossen, so lange sie von Ruhenstatbeständen nach den
§§ 142 - 145 SGB III, wie z.B. einer Sperrzeit, betroffen
sind. So können Mitnahmeeffekte vermieden werden. |
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7.Berufsausbildung
Die Förderung einer beruflichen Ausbildung, die vollständig
im Ausland absolviert wird, ist künftig nicht mehr auf
Grenzpendler beschränkt und nicht mehr davon abhängig, dass
eine entsprechende Ausbildung im Inland nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. Sie wird auf die übrigen Mitgliedsstaaten
der EU erweitert.
Die Möglichkeit, die Kosten einer angemessenen trägerübergreifenden
Fortbildung des Fachpersonals zu übernehmen, wird von der
Benachteiligtenförderung (vgl. § 246) auf berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen erstreckt.
Die Phasen betrieblicher Praktika während der Ausbildung
in einer außerbetrieblichen Einrichtung werden auf sechs
Monate je Ausbildungsjahr begrenzt, um der Gefahr zu begegnen,
dass Betriebe nicht selbst ausbilden.
Finanzielle Nachteile, die Bildungsträgern durch eine
vorzeitige Vermittlung von Teilnehmern an berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen in eine Ausbildung entstehen, werden
ausgeglichen, wenn eine Nachbesetzung des frei gewordenen
Platzes nicht möglich ist.
8.Übernahme von Regelungen aus dem
Jugendsofortprogramm (ab 2004)
Arbeitgeber können durch einen Eingliederungszuschuss
für jüngere Arbeitnehmer gefördert werden, wenn sie
arbeitslose Jugendliche ohne Berufsabschluss, für die eine
Erstausbildung nicht mehr in Betracht kommt, oder Absolventen
einer außerbetrieblichen Ausbildung einstellen.
Träger von berufsvorbereitenden Maßnahmen und Arbeitgeber
können durch Zuschüsse zu den Kosten eines
sozialversicherungspflichtigen Betriebspraktikums "Arbeit
und Qualifizierung für noch nicht ausbildungsgeeignete
Jugendliche" (AQJ) gefördert werden (Übernahme der Maßnahmekosten
bzw. der Praktikumsvergütung).
Träger von Maßnahmen zur Aktivierung Jugendlicher,
die durch die Förderangebote des Arbeitsamtes nicht erreicht
werden, können durch Zuschüsse von bis 50 Prozent der Maßnahmekosten
gefördert werden, wenn Dritte (in der Regel die Kommunen)
sich an der Finanzierung mit mindestens 50 Prozent beteiligen.
Zur besseren Eingliederung von Jugendlichen in Beschäftigung
(z.B. durch Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und
Bildungsdefiziten oder zur sozialpädagogischen Begleitung) können
Maßnahmeträger durch Zuschüsse zu den Kosten (Sach- und
Personalkosten) gefördert werden (Beschäftigung begleitende
Eingliederungshilfen).
Jugendliche, die ihren Hauptschulabschluss im Rahmen
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nachholen, werden
durch Berufsausbildungsbeihilfe gefördert.
Um den Übergang von Jugendlichen aus einer außerbetrieblichen
in eine betriebliche Berufsausbildung zu unterstützen, können
ab 1. Januar 2002 Träger von Maßnahmen der außerbetrieblichen
Ausbildung (Benachteiligtenförderung) durch eine "Vermittlungsprämie"
von 2000 Euro gefördert werden, wenn Jugendliche
vorzeitig aus der Maßnahme - in der Regel nach dem 1. oder 2.
Ausbildungsjahr - in eine betriebliche Ausbildung wechseln. |
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9. Berufliche Weiterbildung
Zur Schaffung zusätzlicher Anreize für die Nachqualifizierung
ungelernter bzw. geringqualifizierter Arbeitnehmer im
Rahmen eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses können
Arbeitgeber für die Zeit der Freistellung des Arbeitnehmers
durch einen Zuschuss zu den Lohnkosten gefördert werden.
Entsprechend einem Bündnisbeschluss soll die Qualifizierung
älterer Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen
befristet für vier Jahre durch Übernahme der
Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn der Arbeitgeber
das Arbeitsentgelt fortzahlt.
Die auslaufende Sonderregelung, die in gesetzlich
geregelten Berufen (insbesondere in Gesundheitsfachberufen)
eine Umschulung auch dann ermöglicht, wenn eine Verkürzung
im Vergleich zur Erstausbildung nicht möglich ist, soll durch
eine Neuregelung ersetzt werden. Danach sollen Umschulungen,
die wegen bestehender Berufsgesetze nicht verkürzt werden können,
nur noch für zwei Jahre (bisher bis zu drei Jahre) gefördert
werden, wenn das dritte Umschulungsjahr i. d. R. von Dritten
(Schulen, Pflegeeinrichtungen) durch Zahlung einer
Ausbildungsvergütung und Übernahme der Schulgebühren gefördert
wird. Wegen der notwendigen Vorlaufzeit für die Schaffung von
Finanzierungsstrukturen fördert die BA bis Ende 2004 noch für
die vollen drei Jahre.
Bildungsträger und Arbeitsämter werden verpflichtet,
gemeinsam maßnahmebezogene Eingliederungsbilanzen, die
Auskunft über den Eingliederungserfolg geben, zu erstellen.
Finanzielle Nachteile, die Bildungsträgern durch
eine vorzeitige Vermittlung von
Weiterbildungsteilnehmern entstehen, werden ausgeglichen,
wenn eine Nachbesetzung des frei gewordenen Bildungsplatzes
nicht möglich ist.
Es wird klargestellt, dass das Arbeitsamt auch die Weiterbildung
von Beziehern von Sozialhilfe durch die Übernahme der Maßnahmekosten
fördern kann, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe zum
Lebensunterhalt für den Zeitraum der Teilnahme an einer
Weiterbildungsmaßnahme bewilligt.
10. Job-Rotation
Betriebe, die einem beschäftigten Arbeitnehmer die
Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und
für diese Zeit einen Arbeitslosen als Vertreter einstellen,
können einen Zuschuss in Höhe von 50 bis 100 Prozent des
Arbeitsentgelts des Vertreters erhalten.
Die Arbeitsämter erhalten die Möglichkeit, Dritte
mit den - mitunter aufwändigen - Vorbereitungs- und Durchführungsaufgaben
der Jobrotation zu beauftragen. Auf diese Art und Weise
kann die bereits entstandene Förderstruktur weiter eingesetzt
und Bildungs- mit Arbeitsmarktpolitik zusammengeführt werden.
11. Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung ("Zeitarbeit") wird erleichtert.
Die Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers an einen
Entleiher wird von bisher 12 aufeinander folgende Monate
auf 24 aufeinander folgende Monate verlängert. Ab dem 13.
Monat muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die
Arbeitsbedingungen des Entleihbetriebes gewähren, einschließlich
des Arbeitsentgelts. Diese Verlängerung ermöglicht den
entleihenden Unternehmen Leiharbeitnehmer auch in länger
dauernden Projekten zu beschäftigen; dadurch werden zusätzliche
Arbeitsplätze geschaffen. |
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12. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
Bei ABM, die an Wirtschaftsunternehmen vergeben werden,
wird die Voraussetzung der Zusätzlichkeit der Arbeiten
durch die Voraussetzung des zusätzlichen Fördermitteleinsatzes
ersetzt. Der Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes muss
der Maßnahme zustimmen.
Bei ABM, die in Eigenregie eines Trägers durchgeführt
werden, muss mindestens ein Fünftel der Zeit auf Qualifizierungen
oder Praktika entfallen; dies gilt nicht für
Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Eine ABM?Förderung ist künftig ohne
"Wartezeit" (bisher sechs Monate) möglich, wenn
dies für den Arbeitslosen notwendig ist und andere Formen der
Förderung nicht erfolgversprechend sind.
Zur Vermeidung von Förderketten müssen nach einer
Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme vor
einer erneuten Förderung künftig grundsätzlich drei
Jahre vergangen sein.
Aus Vereinfachungsgründen für Arbeitsämter und Träger
wird neben dem bisherigen Fördersystem ein pauschalierter
Lohnkostenzuschuss eingeführt, bei dessen Inanspruchnahme
erzielte Einnahmen des Trägers nicht angerechnet werden.
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern
und Sozialhilfeträgern und des Ausgleichs von Härtefällen
wird die 5% - Ausnahmequote zur Förderung von
Nichtleistungsempfängern auf 10% erhöht.
13. Strukturanpassungsmaßnahmen
Die derzeitige Befristung der Förderung wird um
zwei Jahre bis zum 31.12.2008 verlängert.
Künftig kann jede Maßnahme zur Verbesserung der
Infrastruktur gefördert werden; auf bisherige Einschränkungen
("wirtschaftsnahe Infrastruktur") wird verzichtet.
Die bis zu fünfjährige Förderung von älteren
Arbeitnehmern wird verbessert:
-Sie wird in ganz Deutschland ermöglicht (bisher nur
Arbeitsämter mit besonders hoher Arbeitslosigkeit).
-Förderzeiten, die der ältere Arbeitnehmer bereits in
vorherigen Maßnahmen zurückgelegt hat, werden nicht mehr
angerechnet.
-Bei Mitfinanzierung von Dritten können die Arbeitsämter
monatlich bis zu 200 Euro verstärkt fördern.
-In die Maßnahmen können auch jüngere Arbeitnehmer (mit
kürzerer Zuweisungsdauer) einbezogen werden.
14. Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung
Öffentlich?rechtliche Körperschaften (z. B.
Kommunen) können vom Arbeitsamt mit Zustimmung des
Verwaltungsausschusses durch einen angemessenen Zuschuss zu
den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur
gefördert werden, wenn der Träger mit der Durchführung der
Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich
verpflichtet, für eine zwischen dem Arbeitsamt und dem Träger
festgelegte Zeit eine bestimmte Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen,
die vom Arbeitsamt zugewiesen werden.
Neben den Stammarbeitnehmern des Wirtschaftsunternehmens
sollen höchstens 35% zuvor Arbeitslose beschäftigt werden.
Die Fördermittel müssen zusätzlich eingesetzt werden. Der Förderanteil
soll nicht mehr als 25 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme
betragen. |
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15. Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber
Die derzeit bestehenden unterschiedlichen
Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber zur Unterstützung der
beruflichen Eingliederung von Zielgruppen in den Arbeitsmarkt
(Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose,
Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen,
Lohnkostenzuschüsse für Jugendliche im Sinne des
Jugendsofortprogramms) werden vereinheitlicht und in
das bestehende Förderinstrument der Eingliederungszuschüsse
integriert.
Die Vereinheitlichung der o.g. Instrumente wird u.a. durch
Verzicht auf eine weitere Verlängerung des Bundesprogramms
"Aktion Beschäftigungshilfen für
Langzeitarbeitslose" über das Jahr 2003 hinaus und
Streichung der Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für
Wirtschaftsunternehmen aus dem SGB III erreicht.
Beim Eingliederungszuschuss für Ältere sowie beim
Eingliederungszuschuss für besonders betroffene ältere
schwerbehinderte Menschen wird die bisherige Altersgrenze
von 55 auf 50 Jahre herabgesetzt und als bis zum Jahr 2006
befristete Regelung ins Gesetz aufgenommen. Ziele sind, die
Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer zu verbessern
sowie der Langzeitarbeitslosigkeit Älterer dauerhaft
vorzubeugen.
Den Arbeitsämtern wird Ermessen eingeräumt, die Anrechnung
der Dauer und Höhe geförderter, befristeter Vorbeschäftigungen
beim Arbeitgeber (z.B. ABM, SAM) bei der Gewährung von
Eingliederungszuschüssen für besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen flexibler zu handhaben und somit
dem jeweiligen Einzelfall besser gerecht zu werden. Der
besonderen Situation besonders betroffener schwerbehinderter
Menschen und der Zielsetzung der Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen wird so Rechnung
getragen.
16. Eingliederungsvertrag
Das Förderinstrument des Eingliederungsvertrages,
mit dem das Arbeitsamt die Eingliederung von Arbeitnehmern
durch Übernahme des Arbeitsentgeltes für Ausfallzeiten, wie
Urlaub, Krankheit, Qualifizierung außerhalb des Betriebes,
unterstützen kann, wird aufgegeben. Das Förderinstrument
hat sich nicht durchgesetzt. 1999 gab es 989 Förderfälle,
im letzten Jahr waren es 731, bis Ende Juni diesen Jahres
118 Fälle. Der Eingliederungsvertrag konkurriert zudem
mit anderen, für den Arbeitgeber lukrativeren Instrumenten
und ist in der Anwendung arbeitsaufwändig.
17. Eingliederungsbilanz
Die Eingliederungsbilanz wird weiterentwickelt. Künftig
wird eine noch genauere Berichterstattung über die Wirkungen
der aktiven Arbeitsförderung erfolgen. Die Verbleibsquote der
Eingliederungsbilanz wird um eine Eingliederungsquote ergänzt.
Diese trifft Aussagen darüber, ob ein Teilnehmer in
angemessener Zeit nach Abschluss der Maßnahme in einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tätig ist.
Zudem wird die Eingliederungsbilanz um verpflichtende Aussagen
zur Vermittlung von Arbeitslosen mit eingeschränkten
Eingliederungschancen sowie zur Arbeitsmarktsituation von
Personen mit Migrationshintergrund (insbesondere Ausländer,
eingebürgerte Ausländer und Spätaussiedler) erweitert.
18. Wirkungsforschung
Die Wirkungsforschun im Bereich der aktiven
Arbeitsmarktpolitik soll nachhaltig verbessert werden. Zur
Qualitätssicherung werden deshalb Mindestanforderungen
festgeschrieben.
Wirkungsforschung soll Ergebnisse zu Auswirkungen der Maßnahmen
auf individueller Ebene, zur Kosten-Nutzen-Relation und zu
gesamtwirtschaftlichen Effekten der Arbeitsförderung zeitnah
erarbeiten.
Entsprechend der Dezentralisierung der aktiven Arbeitsförderung
soll die Arbeitsmarktforschung, anders als bisher, auch die
Wirkungen auf regionaler Ebene untersuchen. Diesem Aspekt ist
schon wegen der Ungleichzeitigkeiten der Arbeitsmärkte große
Bedeutung beizumessen.
Für den Ausbau der Wirkungsforschung ist eine verbesserte
Datenbereitstellung an wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb
der Bundesanstalt unerlässlich, um externen
Arbeitsmarktforschern besser als bisher eigenständige
Wirkungsforschung zu ermöglichen. Auch darüber hinaus soll
der Datenfluss zwischen Bundesanstalt und Wissenschaft
erweitert werden. |
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II. Arbeitslosenversicherung /
Arbeitslosenhilfe
1.Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes
Der versicherte Personenkreis wird erweitert:
-Zeiten des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
und
-Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld und der
Betreuung und Erziehung eines Kindes bis zum dritten
Lebensjahr werden ab dem 1. Januar 2003 in die
Versicherungspflicht einbezogen, wenn durch den Bezug der
Rente bzw. durch Mutterschaft oder Betreuung/Erziehung des
Kindes eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder der
Bezug einer Entgeltersatzleistung unterbrochen worden ist.
Damit sind die Betroffenen bei Rückkehr auf den Arbeitsmarkt
in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen.
2.Ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe können
künftig eine ehrenamtliche Tätigkeit auch in einem Umfang
von 15 und mehr Wochenstunden ausüben, ohne dass der
Leistungsanspruch entfällt. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass die berufliche Eingliederung nicht behindert
wird.
3.Sperrzeit bei Verhinderung eines Arbeitsverhältnisses
Die Regelungen zur Sperrzeit bei Arbeitsablehnung
werden klarer gefasst: Arbeitslose, die bei einem
Arbeitsangebot durch das Arbeitsamt nicht unverzüglich einen
Vorstellungstermin mit dem potenziellen Arbeitgeber
vereinbaren, einen vereinbarten Vorstellungstermin versäumen
oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme
verhindern, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben,
sollen für die Dauer einer Sperrzeit von regelmäßig zwölf
Wochen kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenhilfe
erhalten. |
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4.Anpassung der Arbeitslosenhilfe
Die jährliche Anpassung der Arbeitslosenhilfe mit einem um
drei Prozentpunkte geminderten Anpassungsfaktor
(pauschale Absenkung wegen Qualifikationsverlust) wird
modifiziert. Wenn ein Qualifikationsverlust nachweislich nicht
eingetreten ist, wird auf die Minderung des Anpassungsfaktors
für bis zu zwei Jahre verzichtet. Voraussetzung dafür
ist, dass der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres an
einer vom Arbeitsamt geförderten, mindestens sechs Monate
dauernden Bildungsmaßnahme erfolgreich teilgenommen hat oder
mindestens sechs Monate ununterbrochen beschäftigt war.
III. Insolvenzgeld
Es wird klargestellt, dass für die verschiedenen Phasen
bei Beschäftigungen mit flexiblen Arbeitszeiten die Höhe
des Insolvenzgeldes folgendermaßen zu bestimmen ist: Ebenso
wie bei Zeiten, in denen das Wertguthaben angespart wird, ist
bei Zeiten der Freistellung von dem Arbeitsentgelt auszugehen,
das während des gesamten Beschäftigungszeitraums mit
flexibler Arbeitszeitregelung für den Lebensunterhalt
bestimmt ist, nämlich von dem verstetigten, monatlichen
Arbeitsentgelt.
Es wird klargestellt, dass es für einen Anspruch auf
Insolvenzgeld darauf ankommt, dass der Arbeitnehmer im
Inland beschäftigt war und dass auch ausländische
Insolvenzereignisse einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen
können. |
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