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Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen Entsendegesetz -
AEntG |
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Eingangsformel Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (vom 23. Dezember 2003) (1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne des §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1954), die 1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder 2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 beschäftigten Arbeitnehmer mindestens die in dem Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet. Tarifvertrag nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat. (2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge im Bereich der Seeschiffahrtsassistenz. (2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten. (3) Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so finden die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf einen ausländischen Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betreffenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sichergestellt ist, daß 1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und 2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers bereits erbracht hat. Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet. (3a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter den dort genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden. Vor Erlaß der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. Unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3 fallende Arbeitgeber mit Sitz im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsverordnung besteht. Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer. (4) u. (5) (weggefallen) § 1a (vom 19. Dezember 1998) Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2a, 3 Satz 2 und 3 oder Abs. 3a Satz 4 und 5 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfaßt nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). |
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§ 2 (vom 22 Juli 2004) (1)
Für die Prüfung der
Arbeitsbedingungen nach § 1 sind
die Behörden der Zollverwaltung
zuständig. (2)
§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und
23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden mit
der Maßgabe, daß die dort
genannten Behörden auch Einsicht
in Arbeitsverträge,
Niederschriften nach § 2 des
Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen
nehmen können, die mittelbar
oder unmittelbar Auskunft über
die Einhaltung der
Arbeitsbedingungen nach § 1
geben, und die nach § 5 Abs. 1
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
zur Mitwirkung Verpflichteten
diese Unterlagen vorzulegen
haben; §§ 16 bis 19 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
finden Anwendung. § 6 Abs. 3 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
findet entsprechende Anwendung.
Die genannten Behörden dürfen
nach Maßgabe der
datenschutzrechtlichen
Vorschriften auch mit Behörden
anderer Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, die
entsprechende Aufgaben wie nach
diesem Gesetz durchführen oder für
die Bekämpfung illegaler Beschäftigung
zuständig sind oder Auskünfte
geben können, ob ein Arbeitgeber
die Arbeitsbedingungen nach § 1
einhält, zusammenarbeiten. Für
die Datenverarbeitung, die dem in
Absatz 1 genannten Zweck oder der
Zusammenarbeit mit den Behörden
des Europäischen
Wirtschaftsraums dient, findet §
67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch keine
Anwendung. (2a)
Soweit die Rechtsnormen eines für
allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrages nach § 1 Satz 1
Nr. 1 oder einer entsprechenden
Rechtsverordnung nach § 1 Abs.
3a auf das Arbeitsverhältnis
Anwendung finden, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, Beginn,
Ende und Dauer der täglichen
Arbeitszeit des Arbeitnehmers
aufzuzeichnen und diese
Aufzeichnungen mindestens zwei
Jahre aufzubewahren. (3)
Jeder Arbeitgeber mit Sitz im
Ausland ist verpflichtet, die für
die Kontrolle der Einhaltung der
Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2a, 3 Satz 2 und
Abs. 3a Satz 5 erforderlichen
Unterlagen im Inland für die
gesamte Dauer der tatsächlichen
Beschäftigung des Arbeitnehmers
im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, mindestens für die
Dauer der gesamten Bauleistung,
insgesamt jedoch nicht länger
als zwei Jahre in deutscher
Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde
auch auf der Baustelle,
bereitzuhalten. (4) (weggefallen) § 3 (vom 23. Dezember 2003) (1) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1, 2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über 1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer, 2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, 3. den Ort der Beschäftigung (Baustelle), 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden, 6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist. (2) Überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat er unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Bauleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung schriftlich eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten: 1. Namen, Vornamen und Geburtsdaten der von ihm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassenen Arbeitnehmer, 2. Beginn und Dauer der Überlassung, 3. Ort der Beschäftigung (Baustelle), 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, 6. Name und Anschrift des Entleihers. In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher kann vorgesehen werden, dass nach der ersten Meldung des Verleihers eintretende Änderungen bezüglich des Ortes der Beschäftigung von dem Entleiher zu melden sind. (3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält. (4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die zuständigen Finanzämter. |
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§ 4 (vom 19. Dezember 1998) Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland gelegene Baustelle als Geschäftsraum und der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauftragte als Gehilfe im Sinne des § 11 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 (vom 22. Juli 2004) (1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig (2)
Ordnungswidrig handelt, wer
Bauleistungen im Sinne des § 211
Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch in erheblichem
Umfang ausführen läßt, indem
er als Unternehmer einen anderen
Unternehmer beauftragt, von dem
er weiß oder fahrlässig nicht
weiß, daß dieser bei der Erfüllung
dieses Auftrags 1.
gegen § 1 verstößt oder (3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
1a und 2 sowie des Absatzes 2 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro geahndet werden. (4)
Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind
die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(5)
Die Geldbußen fließen in die
Kasse der Verwaltungsbehörde,
die den Bußgeldbescheid erlassen
hat. Für die Vollstreckung
zugunsten der Behörden des
Bundes und der unmittelbaren Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen
Rechts sowie für die Vollziehung
des dinglichen Arrestes nach §
111d der Strafprozeßordnung in
Verbindung mit § 46 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten durch
die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden
gilt das
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
Die nach Satz 1 zuständige Kasse
trägt abweichend von § 105 Abs.
2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die
notwendigen Auslagen; sie ist
auch ersatzpflichtig im Sinne des
§ 110 Abs. 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten. (6)
Die Behörden der Zollverwaltung
unterrichten das
Gewerbezentralregister über
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen
nach den Absätzen 1 bis 3,
sofern die Geldbuße mehr als
zweihundert Euro beträgt. (7) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. § 6 (vom 23. Juli 2002) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 5 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 5 zuständigen Behörden dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. Die Vergabestelle fordert im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 oder 2 an oder verlangt von Bewerbern die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen. |
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§ 7 (vom 19. Dezember 1998) (1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über 1. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, 2. den bezahlten Mindestjahresurlaub, 3. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze, 4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, 5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, 6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und 7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. (2) Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 betreffenden Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1 finden unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. § 8 (vom 19. Dezember 1998) Ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist oder war, kann eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Gewährung der Arbeitsbedingungen nach §§ 1, 1a und 7 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 3 in bezug auf die ihr zustehenden Beiträge. § 9 (vom 19. Dezember 1998) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft. |
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