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Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer
Bundesurlaubsgesetz - BUrlG
Ausfertigungsdatum: 08. Januar 1963
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 7. 5.2002
I 1529
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Eingangsformel (vom 01.
Januar 1964)
Der Bundestag hat mit
Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Urlaubsanspruch (vom 01. Januar 1964)
Jeder Arbeitnehmer hat in
jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 2 Geltungsbereich (vom 01. Januar 1964)
Arbeitnehmer im Sinne des
Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit
als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den
Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
§ 3 Dauer des Urlaubs (vom 06. Juni 1994)
(1) Der Urlaub beträgt jährlich
mindestens 24 Werktage.
(2)
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder
gesetzliche Feiertage sind.
§ 4 Wartezeit (vom 01. Januar 1964)
Der volle Urlaubsanspruch
wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses
erworben.
§ 5 Teilurlaub (vom 01. Januar 1964)
(1) Anspruch auf ein Zwölftel
des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der
Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2)
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag
ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3)
Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c
bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus
erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert
werden.
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen (vom 01. Januar 1964)
(1) Der Anspruch auf Urlaub
besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende
Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub
gewährt worden ist.
(2)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über
den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen
Urlaub auszuhändigen. |
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§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung
des Urlaubs (vom 26. Mai 1994)
(1) Bei der zeitlichen
Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer
Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang
verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn
der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2)
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß
dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt
werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr
als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile
mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3)
Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und
genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste
Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche
oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies
rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den
ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und
genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach
§ 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das
nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4)
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er
abzugelten.
§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs (vom 01. Januar
1964)
Während des Urlaubs darf
der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit leisten.
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs (vom 01. Januar 1964)
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die
durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit
auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation (vom 19. Dezember 1998)
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen
nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch
auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
besteht.
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§ 11 Urlaubsentgelt
(vom 25. September 1996)
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt
sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der
Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des
Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden
gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht
nur vorübergehender Natur, die während des
Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem
erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im
Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für
die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum
Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des
Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des
Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2)
Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
§ 12 Urlaub im Bereich der Heimarbeit (vom 06. Juni 1994)
Für die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis
c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten, für die die
Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung
ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit
Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und § 11 nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen:
1. Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1
Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten von
ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt
werden, von diesem bei einem Anspruch auf 24 Werktage ein Urlaubsentgelt
von 9,1 vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April des
folgenden Jahres oder bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
verdienten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den
Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den
Urlaub zu leistenden Zahlungen.
2. War der Anspruchsberechtigte im Berechnungszeitraum nicht ständig
beschäftigt, so brauchen unbeschadet des Anspruches auf Urlaubsentgelt
nach Nummer 1 nur so viele Urlaubstage gegeben zu werden, wie
durchschnittliche Tagesverdienste, die er in der Regel erzielt hat, in dem
Urlaubsentgelt nach Nummer 1 enthalten sind.
3. Das Urlaubsentgelt für die in Nummer 1 bezeichneten Personen soll erst bei
der letzten Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden.
4. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) und
nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte
erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister
beschäftigt werden, von diesem als eigenes Urlaubsentgelt und zur
Sicherung der Urlaubsansprüche der von ihnen Beschäftigten einen Betrag
von 9,1 vom Hundert des an sie ausgezahlten Arbeitsentgelts vor Abzug der
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die
für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit
und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
5. Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2
Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren
Auftraggeber Anspruch auf die von ihnen nach den Nummern 1 und 4
nachweislich zu zahlenden Beträge.
6. Die Beträge nach den Nummern 1, 4 und 5 sind gesondert im Entgeltbeleg
auszuweisen.
7. Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1
Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes), die nur für einen Auftraggeber tätig
sind und tariflich allgemein wie Betriebsarbeiter behandelt werden, Urlaub
nach den allgemeinen Urlaubsbestimmungen erhalten.
8. Auf die in den Nummern 1, 4 und 5 vorgesehenen Beträge finden die §§ 23
bis 25, 27 und 28 und auf die in den Nummern 1 und 4 vorgesehenen Beträge
außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechende Anwendung. Für
die Urlaubsansprüche der fremden Hilfskräfte der in Nummer 4 genannten
Personen gilt § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend.
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§ 13 Unabdingbarkeit
(07. Mai 2002)
(1) Von den vorstehenden
Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in
Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden
Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung
der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist.
Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des
Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2)
Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen
als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu
leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als
einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch
Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in
Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden,
soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden
Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz
1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3)
Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie
einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten
Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das
Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen
abgewichen werden.
§ 14 Berlin-Klausel (vom 01. Januar 1964)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 15 Änderung und Aufhebung von Gesetzen (vom 19. Juni 2001)
(1) Unberührt bleiben die
urlaubsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes
vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293), geändert durch
Gesetz vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169), des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch des
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl.
I S. 665), geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1962 (Bundesgesetzbl.
I S. 449), und des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl.
II S. 713), geändert durch Gesetz vom 25. August 1961 (Bundesgesetzbl.
II S. 1391), jedoch wird
a)
und b) ...
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die
landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub außer
Kraft. In Kraft bleiben jedoch die landesrechtlichen
Bestimmungen über den Urlaub für Opfer des
Nationalsozialismus und für solche Arbeitnehmer, die geistig
oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind.
§ 15a Übergangsvorschrift (vom 19. Dezember 1998)
Befindet sich der
Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum
1. Januar 1999 oder darüber hinaus in einer Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen
Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend,
es sei denn, daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger
sind.
§ 16 Inkrafttreten (vom 01. Januar 1964)
Dieses Gesetz tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft.
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Bezugsquelle:
juris GmbH
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