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Verordnung
über Arbeitstätten
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Die
V wurde als Artikel 1 d. V v. 12.8.2004 I 2179 von der Bundesregierung und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Artikel 4 Satz 1 dieser V am 25.8.2004
in Kraft getreten.Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: |
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§
1 Ziel, Anwendungsbereich (12.August 2004) (2)
Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem
Bundesberggesetz unterliegen, und mit Ausnahme von § 5 nicht 1.
im Reisegewerbe und Marktverkehr, (3)
Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das
Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen
können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und, soweit nicht das
Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,
insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die
Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser
Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden. §
2 Begriffsbestimmungen (12.August 2004) (1)
Arbeitsstätten sind: 1. Orte
in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes
oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze
vorgesehen sind, 2. andere
Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines
Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte
im Rahmen
ihrer Arbeit Zugang haben. (2)
Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte
bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren
Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig
aufhalten müssen. (3)
Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden
dauerhaft eingerichtet sind. (4)
Zur Arbeitsstätte gehören auch: 1.
Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, 2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume, 3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume), 4.
Pausen- und Bereitschaftsräume, 5.
Erste-Hilfe-Räume, 6. Unterkünfte.
Zur
Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für diese in dieser
Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden und sie dem Betrieb der
Arbeitsstätte dienen. (5)
Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte.
Das Einrichten umfasst insbesondere:
1.
bauliche Maßnahmen oder Veränderungen, 2.
Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln
sowie Beleuchtungs-,
Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- un
Versorgungseinrichtungen, 3. Anlegen
und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Kennzeichnen von
Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen, 4.
Festlegen von Arbeitsplätzen. (6)
Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen und Instandhalten der
Arbeitsstätte. (1)
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den
Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend
so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für
die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Der
Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach
§ 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen.
Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln ist davon auszugehen, dass
die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt
sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen
die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten
erreichen. (2)
Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten
so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten
im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.
Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen
sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen,
Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen. (3)
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres
Anhanges zulassen, wenn 1.
der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder Bei
der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen.
(4)
Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht
der Länder, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften
unberührt. (1)
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu
sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können
Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist,
nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen. (2)
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den
hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden.
Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können,
sind unverzüglich zu beseitigen. (3)
Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder
Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen,
Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische
Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre
Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. (4)
Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten
werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat
Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich
in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber
hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und
Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an
geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In
angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben. (5)
Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe zur Verfügung
zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und
Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen. §
5 Nichtraucherschutz (12.August 2004) (1)
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den
Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. (2)
In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen
nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die
Art der Beschäftigung es zulassen. §
6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume,
Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte (12.August 2004) (1)
Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine
ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum
aufweisen. (2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend. (3)
Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder
Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum
oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt
nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren
Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für
eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit
regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder
Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für
die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten.
Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen
und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter
geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. (4)
Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend
der Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten
Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vorhanden sein. (5)
Für Beschäftigte auf Baustellen hat der Arbeitgeber Unterkünfte
bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere
wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb
beschäftigten Personen, und die Abgelegenheit der Baustelle dies
erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber nicht geschaffen
ist. (6)
Für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume
und Unterkünfte nach den Absätzen 2 bis 5 gilt Absatz 1 entsprechend. (1)
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein Ausschuss für
Arbeitsstätten gebildet, der sich aus folgenden sachverständigen
Mitgliedern zusammensetzt: zwei
Vertreter der privaten Arbeitgeber, (2)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft, soweit möglich
auf Vorschlag der entsprechenden Verbände und Körperschaften, die
Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden
aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen
der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. (3)
Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, Bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze
des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen. (4)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die vom Ausschuss
nach Absatz 3 ermittelten Regeln bekannt machen. (5)
Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können
zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf
Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (6)
Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin. (1)
Soweit für Arbeitsstätten, in
dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen
der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder
Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür nur die entsprechenden
Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30.
November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Soweit
diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert
oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich
umgestaltet werden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit
den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen. (2)
Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien
gelten bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und
der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit, längstens jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verordnung, fort. Anhang Anforderung
an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 Inhaltsübersicht (12.August 2004) 1
Allgemeine Anforderungen Die
nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die
Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder
eine Gefahr dies erfordern. Die
Rechtsvorschriften, die in Umsetzung des Artikels 95 des EG-Vertrages
Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln stellen, bleiben
unberührt. 1
Allgemeine Anforderungen 1.1
Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden Gebäude
für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende
Konstruktion und Festigkeit aufweisen. 1.2
Abmessungen von Räumen, Luftraum (1)
Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit
von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe
aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer
Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit
verrichten können. (2)
Die Abmessungen aller weiteren Räume richten sich nach der Art ihrer
Nutzung. (3)
Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art
der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie
der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen. 1.3
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (1)
Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Risiken für Sicherheit
und Gesundheit nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen
vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
sind dabei zu berücksichtigen. (2)
Die Kennzeichnung ist an geeigneten Stellen deutlich erkennbar
anzubringen. Sie ist dabei nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend
nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über
Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L
245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie ist in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in
dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt
angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs-
oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte
Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder
Anpassungsrichtlinie angewendet werden. 1.4
Energieverteilungsanlagen Anlagen,
die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so
ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor
Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender
Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder
Explosionsgefahr ausgeht. Bei der Konzeption und der Ausführung sowie der
Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der
verteilten Energie, die äußeren Einwirkbedingungen und die
Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage
Zugang haben. 1.5
Fußböden, Wände, Decken, Dächer (1)
Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken müssen so beschaffen
sein, dass sie den Erfordernissen des Betreibens entsprechen und leicht zu
reinigen sind. An Arbeitsplätzen müssen die Arbeitsstätten unter Berücksichtigung
der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit eine ausreichende Dämmung
gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen
Feuchtigkeit aufweisen. (2)
Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher,
Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen
Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein. (3)
Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände
im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich
gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen
die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten
nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände
nicht verletzt werden können. (4)
Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen nur betreten werden,
wenn Ausrüstungen vorhanden sind, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
1.6
Fenster, Oberlichter (1)
Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten
sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen. Sie dürfen
nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für
die Beschäftigten darstellen. (2)
Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und
eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer
Personen gereinigt werden können. 1.7
Türen, Tore (1)
Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausführung insbesondere hinsichtlich
der verwendeten Werkstoffe von Türen und Toren müssen sich nach der Art
und Nutzung der Räume oder Bereiche richten. (2)
Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein. (3)
Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder ein Sichtfenster
haben. (4)
Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und
Toren nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich
die Beschäftigten beim Zersplittern verletzen können, sind diese Flächen
gegen Eindrücken zu schützen. (5)
Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert
sein. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen
Herabfallen gesichert sein. (6)
In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr
bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete, stets zugängliche Türen
für Fußgänger vorhanden sein. Diese Türen sind nicht erforderlich,
wenn der Durchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist.
(7)
Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört,
dass sie a)
ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden oder zum
Stillstand kommen
können, (8)
Besondere Anforderungen gelten für Türen im Verlauf von Fluchtwegen
(Ziffer 2.3). 1.8
Verkehrswege (1)
Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und
Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem
Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können
und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden. (2)
Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr
oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen
Benutzer und der Art des Betriebes richten. (3)
Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger
ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden. (4)
Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen
und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen. (5)
Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten
erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein. (6)
Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Ziffer 2.3). 1.9
Fahrtreppen, Fahrsteige Fahrtreppen
und Fahrsteige müssen so ausgewählt und installiert sein, dass sie
sicher funktionieren und sicher benutzbar sind. Dazu gehört, dass die
Notbefehlseinrichtungen gut erkennbar und leicht zugänglich sind und nur
solche Fahrtreppen und Fahrsteige eingesetzt werden, die mit den
notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sind. 1.10
Laderampen (1)
Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der
Ladung auszulegen. (2)
Sie müssen mindestens einen Abgang haben; lange Laderampen müssen,
soweit betriebstechnisch möglich, an jedem Endbereich einen Abgang haben.
(3)
Sie müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie nach
Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten sind; das
gilt insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine ständigen Be-
und Entladestellen sind. 1.11
Steigleitern, Steigeisengänge Steigleitern
und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie
a)
nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz,
vorzugsweise
über Steigschutzeinrichtungen verfügen, Arbeitsplätze
und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten
oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an
Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die
verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände
verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen. Arbeitsplätze und
Verkehrswege nach Satz 1 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und
gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz
derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen
zu treffen. 2.2
Schutz vor Entstehungsbränden mit
einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und
erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein. (2)
Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft
gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein. (3)
Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit
Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für
die Beschäftigten auftreten können. 2.3
Fluchtwege und Notausgänge Sie
sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose
Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei
Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist. (2)
Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen Türen
von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen
sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig. 3
Arbeitsbedingungen 3.1
Bewegungsfläche (1)
Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass
sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. (2)
Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des
Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung
stehen. 3.2
Anordnung der Arbeitsplätze Jedem
Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen,
sofern Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht vorhanden sind. 3.4
Beleuchtung und Sichtverbindung (1)
Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und
mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der
Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. (2)
Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich
dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. (3)
Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der
Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine
ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. 3.5
Raumtemperatur (1)
In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und
Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine
spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während
der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen
Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des
Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen. (2)
Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der
Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige
Sonneneinstrahlung ermöglichen. 3.6
Lüftung (1)
In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten
sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche
Atemluft vorhanden sein. (2)
Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage
erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine Störung
muss durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen
Vorkehrungen getroffen sein, durch die die Beschäftigten im Fall einer Störung
gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind. (3)
Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet,
ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinem störenden Luftzug
ausgesetzt sind. (4)
Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu
einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können,
müssen umgehend beseitigt werden. 3.7
Lärm In
Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach
der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz
in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen
einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB (A) betragen; soweit dieser
Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung
zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten
werden. 4
Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, (1)
Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden
Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu
stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsplätze als auch
in der Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen
befinden. (2)
Waschräume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind Sind
Waschräume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, müssen in der Nähe
des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume ausreichende und angemessene
Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem
Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung
stehen. (3)
Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 müssen Kleiderschränke
für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für
persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn Umstände dies
erfordern. (4)
Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen
untereinander leicht erreichbar sein. 4.2
Pausen- und Bereitschaftsräume (2)
Bereitschaftsräume nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und Pausenräume, die als
Bereitschaftsräume genutzt werden, müssen dem Zweck entsprechend
ausgestattet sein. 4.3
Erste-Hilfe-Räume (1)
Erste-Hilfe-Räume nach § 6 Abs. 4 müssen an ihren Zugängen als solche
gekennzeichnet und für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich
sein. (2)
Sie sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur ersten
Hilfe auszustatten. An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen
Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste angegeben sein.
(3)
Erste-Hilfe-Ausstattung ist darüber hinaus überall dort aufzubewahren,
wo es die Arbeitsbedingungen erfordern. Sie muss leicht zugänglich und
einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche
gekennzeichnet und gut erreichbar sein. 4.4
Unterkünfte (2)
Bei Anwesenheit von männlichen und weiblichen Beschäftigten ist dies bei
der Zuteilung der Räume zu berücksichtigen. 5
Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten 5.1
Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten Arbeitsplätze
in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien sind so zu
gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und
ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden
können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse
geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen
zur Verfügung gestellt werden. Werden
die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die
Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten
nicht schädlichen Wirkungen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen,
Staub) ausgesetzt sind. 5.2
Zusätzliche Anforderungen an Baustellen (2)
Räumliche Begrenzungen der Arbeitsplätze, Materialien, Ausrüstungen und
ganz allgemein alle Elemente, die durch Ortsveränderung die Sicherheit
und die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, müssen
auf geeignete Weise stabilisiert werden. Hierzu zählen auch Maßnahmen,
die verhindern, dass Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge abstürzen,
umstürzen, abrutschen oder einbrechen. (3)
Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für
andere, den Verkehrsweg nutzende Personen ein ausreichender
Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden.
Die Wege müssen regelmäßig überprüft und gewartet werden. (4)
Bei Arbeiten, aus denen sich im besonderen Maße Gefährdungen für die
Beschäftigten ergeben können, müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen
getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Abbrucharbeiten sowie für
den Auf- oder Abbau von Massivbauelementen. Zur Erfüllung der Schutzmaßnahmen
des Satzes 1 sind a)
bei Arbeiten an erhöhten oder tiefer gelegenen Standorten
Standsicherheit
und Stabilität der Arbeitsplätze und ihrer Zugänge auf geeignete
Weise zu Abbrucharbeiten
sowie Arbeiten mit schweren Massivbauelementen, insbesondere Auf- und
Abbau von Stahl- und Betonkonstruktionen sowie Montage und Demontage von
Spundwänden und Senkkästen, dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten
Person geplant und durchgeführt werden. (5)
Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach Möglichkeit außerhalb
des Baustellengeländes verlegt oder freigeschaltet werden. Wenn dies
nicht möglich ist, sind geeignete Abschrankungen, Abschirmungen oder
Hinweise anzubringen, um Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen
fern zu halten. |
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