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Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und zur Änderung anderer Gesetze)

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

Ausfertigungsdatum: 7. August 1972
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3. 2.1995 I 158; zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 4 G v.
14. 3.2005 I 721


AÜG § 1 Erlaubnispflicht (vom 23. Dezember 2002)

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.  zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von
    Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher
    geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.  zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der
    Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber
    leistet, oder
3.  in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage
    zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches
    Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt
    ist.

AÜG § 1a Anzeige der Überlassung (vom 23. Dezmeer 2003)

(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat.

(2) In der Anzeige sind anzugeben
1.  Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des
    Leiharbeitnehmers,
2.  Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht
    zur auswärtigen Leistung,
3.  Beginn und Dauer der Überlassung,
4.  Firma und Anschrift des Entleihers.

AÜG § 1b Einschränkungen im Baugewerbe (vom 23. Dezember 2002)

Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist gestattet

a)  zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese
    Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies
    bestimmen,
b)  zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb
    nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und
    Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst
    wird.

Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.

AÜG § 2 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis (vom 24. März 1997)

(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach § 3 die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen sind auch nach Erteilung der Erlaubnis zulässig.

(3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Im Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als zwölf Monate.

(5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang nach § 1 erlaubt tätig war. Sie erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen Gebrauch gemacht hat.

AÜG § 2a Kosten (vom 13. Dezember 2001)

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500 Euro nicht überschreiten.

AÜG § 3 Versagung (vom 23. Dezember 2002)

(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller

1.  die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit
    nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des
    Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der
    Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland
    oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des
    Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
2.  nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die
    üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
3.  dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die
    im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des
    Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
    Arbeitsentgelts nicht gewährt, es sei denn, der Verleiher gewährt dem
    zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher
    für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein
    Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt
    als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit
    demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat. Ein
    Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich
    eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
    Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.

(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.

AÜG § 4 Rücknahme (vom 03. Februar 1995)

(1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht berufen, wenn er

1.  die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung oder eine strafbare
    Handlung erwirkt hat;
2.  die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung
    unrichtig oder unvollständig waren, oder
3.  die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder infolge grober
    Fahrlässigkeit nicht kannte.

Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den Verleiher auf sie hingewiesen hat.

(3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.

AÜG § 5 Widerruf (vom 03. Februar 1995)

(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
1.  der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vorbehalten worden ist;
2.  der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb einer ihm gesetzten
    Frist erfüllt hat;
3.  die Erlaubnisbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen
    berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, oder
4.  die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre,
    die Erlaubnis zu versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden müßte.

(4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.

AÜG § 6 Verwaltungszwang (vom 03. Februar 1995)

Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.

AÜG § 7 Anzeigen und Auskünfte (vom 03. Februar 1995)

(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis unaufgefordert die Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben, Betriebsteilen oder Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand haben. Wenn die Erlaubnis Personengesamtheiten, Personengesellschaften oder juristischen Personen erteilt ist und nach ihrer Erteilung eine andere Person zur Geschäftsführung oder Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen wird, ist auch dies unaufgefordert anzuzeigen.

(2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und unentgeltlich zu erteilen. Auf Verlangen der Erlaubnisbehörde hat der Verleiher die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder seine Angaben auf sonstige Weise glaubhaft zu machen. Der Verleiher hat seine Geschäftsunterlagen drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) In begründeten Einzelfällen sind die von der Erlaubnisbehörde beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Verleihers zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen. Der Verleiher hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 304 bis 310 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzug können die von der Erlaubnisbehörde beauftragten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.

(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

AÜG § 8 Statistische Meldungen (vom 03. Februar 1995)

(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halbjährlich statistische Meldungen über

1.  die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt nach Geschlecht, nach
    der Staatsangehörigkeit, nach Berufsgruppen und nach der Art der vor der
    Begründung des Vertragsverhältnisses zum Verleiher ausgeübten
    Beschäftigung,
2.  die Zahl der Überlassungsfälle, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
3.  die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer überlassen hat,
    gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
4.  die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er mit jedem
    überlassenen Leiharbeitnehmer eingegangen ist,
5.  die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen Leiharbeitnehmers,
    gegliedert nach Überlassungsfällen,

zu erstatten. Die Erlaubnisbehörde kann die Meldepflicht nach Satz 1 einschränken.

(2) Die Meldungen sind für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 1. September des laufenden Jahres, für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. März des folgenden Jahres zu erstatten.

(3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung des Absatzes 1 Erhebungsvordrucke aus. Die Meldungen sind auf diesen Vordrucken zu erstatten. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.

(4) Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der Erlaubnisbehörde geheimzuhalten. Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Meldungen nach Absatz 1 dürfen keine Einzelangaben enthalten. Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.

AÜG § 9 Unwirksamkeit (vom 23. Dezember 2003)

Unwirksam sind:
1.  Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und
    Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche
    Erlaubnis hat,
2.  Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung
    an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen
    vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen
    Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei
    denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für
    die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens
    sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den
    der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres
    gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis
    bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im
    Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen
    vereinbaren,
3.  Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu
    einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum
    Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer
    angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach
    vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte
    Vermittlung nicht aus,
4.  Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu
    einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und

Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

AÜG § 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit (vom 23. Dezember 2002)

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.

(5) (weggefallen)

AÜG § 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis (vom 23. Dezember 2002)

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1.  Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und
    Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2.  Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer
    nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

AÜG § 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher (vom 23. Dezember 2003)

(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) (weggefallen)

AÜG § 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers (vom 23. Dezember 2003)

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.

AÜG § 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (vom 10. Dezember 2001)

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

AÜG § 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung (vom 30. Juli 2004)

(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

AÜG § 15a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung  (vom 30. Juli 2004)

(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

(2) Wer als Entleiher
1.  gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die einen erforderlichen
    Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine
    Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der
    Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des
    Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, tätig werden läßt oder
2.  eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung
    beharrlich wiederholt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

AÜG § 16 Ordnungswidrigkeiten (vom 30. Juli 2004)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.  entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,
1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer
    tätig werden läßt,
1b. entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden
    läßt,
2.  einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen
    erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
    eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der
    Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des
    Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt,
2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig erstattet,
3.  einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig nachkommt,
4.  eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig erstattet,
5.  eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
6.  seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,
6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
7.  eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
7a. (weggefallen)
8.  einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt,
9.  (weggefallen)

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit.

(4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

AÜG § 17 Durchführung (vom 23. Dezember 2003)

Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

AÜG § 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden (vom 14. März 2005)

(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

1.  den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die
    Sozialversicherungsbeiträge,
2.  den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
3.  den Finanzbehörden,
4.  den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
    Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen
    Behörden,
5.  den Trägern der Unfallversicherung,
6.  den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
7.  den Rentenversicherungsträgern,
8.  den Trägern der Sozialhilfe.

(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

1.  Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
2.  eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen
    Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine
    Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der
    Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des
    Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
3.  Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
    Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der
    Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-,
    Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder
    gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
4.  Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches
    Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von
    Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den
    Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung
    entgegen § 1 stehen,
5.  Verstöße gegen die Steuergesetze,
6.  Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.

(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

1.  bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten,

    der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
2.  im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren
    abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung

1.  der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
2.  der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die
    im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
3.  der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die
    Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
ist zulässig.

(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

AÜG § 19 Übergangsvorschriften (vom 23. Dezember 2002)

§ 1 Abs. 2, § 1b Satz 2, die §§ 3, 9, 10, 12, 13 und 16 in der vor dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, bis zum 31. Dezember 2003 weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Leiharbeitsverhältnisse im Geltungsbereich eines nach dem 15. November 2002 in Kraft tretenden Tarifvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 9 Nr. 2 regelt.

AÜG § 20

weggefallen

Bezugsquelle: juris GmbH